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§ 7 - Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV)

Artikel 2 V. v. 26.10.2006 BGBl. I S. 2391, 2396 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 192
Geltung ab 08.11.2006; FNA: 752-6-9 Elektrizität und Gas
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§ 7 Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten



1Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Gasgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. 2Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Grundversorger in ergänzenden Bedingungen regeln.

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Zitierungen von § 7 GasGVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 GasGVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GasGVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 GasGVV Ersatzversorgung (vom 29.07.2022)
... gelten § 2 Absatz 3 Satz 3, die §§ 4, 5 Absatz 1, die §§ 5a bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Beendigung der Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 4 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
Artikel 5 EnWRKAnpG Änderung der Gasgrundversorgungsverordnung
... geändert: 1. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter „die §§ 4 bis 8, 10 bis 19 und 22" durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 Satz 3, die ... Wörter „§ 2 Absatz 3 Satz 3, die §§ 4, 5 Absatz 1, die §§ 5a bis 8, 10 bis 19 und 22" und die Wörter „§ 38 Absatz 2 Satz 1" durch die ...