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§ 12 - Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV)

Artikel 2 V. v. 26.10.2006 BGBl. I S. 2391, 2396 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 192
Geltung ab 08.11.2006; FNA: 752-6-9 Elektrizität und Gas
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§ 12 Abrechnung



(1) Der Gasverbrauch wird nach Maßgabe des § 40b Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes abgerechnet.

(2) 1Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. 2Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze.

(3) Im Falle einer Belieferung nach § 2 Absatz 2 ist entsprechend Absatz 2 Satz 1 eine pauschale zeitanteilige Berechnung des Verbrauchs zulässig, es sei denn, der Kunde kann einen geringeren als den von dem Grundversorger angesetzten Verbrauch nachweisen.



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Frühere Fassungen von § 12 GasGVV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2021Artikel 2 Verordnung zur Anpassung der Stromgrundversorgungsverordnung und der Gasgrundversorgungsverordnung an unionsrechtliche Vorgaben
vom 22.11.2021 BGBl. I S. 4946
aktuell vorher 10.05.2012Artikel 2 Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts
vom 30.04.2012 BGBl. I S. 1002
aktuell vorher 23.10.2008Artikel 2 Verordnung zum Erlass von Regelungen über Messeinrichtungen im Strom- und Gasbereich
vom 17.10.2008 BGBl. I S. 2006
aktuellvor 23.10.2008Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 GasGVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 GasGVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GasGVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 GasGVV Ersatzversorgung (vom 29.07.2022)
... gelten § 2 Absatz 3 Satz 3, die §§ 4, 5 Absatz 1, die §§ 5a bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Beendigung der Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 4 Satz 1 ...
§ 11 GasGVV Verbrauchsermittlung (vom 01.12.2021)
... Verbrauch nach Absatz 1 auch ermitteln, wenn dies 1. zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Absatz 1 , 2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder 3. bei einem berechtigten ...
 
Zitat in folgenden Normen

Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
neugefasst durch B. v. 27.08.2002 BGBl. I S. 3422, 4346; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 2 UKlaG Ansprüche bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken (vom 14.05.2024)
... und die §§ 29 bis 32 des Messstellenbetriebsgesetzes, 41. die §§ 11 bis 18 der Gasgrundversorgungsverordnung, 42. die §§ 11 bis 18 der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
Artikel 5 EnWRKAnpG Änderung der Gasgrundversorgungsverordnung
...  1. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter „die §§ 4 bis 8, 10 bis 19 und 22" durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 Satz 3, die §§ 4, 5 ... „§ 2 Absatz 3 Satz 3, die §§ 4, 5 Absatz 1, die §§ 5a bis 8, 10 bis 19 und 22" und die Wörter „§ 38 Absatz 2 Satz 1" durch die ...

Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Artikel 10 VRUG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... und die §§ 29 bis 32 des Messstellenbetriebsgesetzes, 41. die §§ 11 bis 18 der Gasgrundversorgungsverordnung, 42. die §§ 11 bis 18 der ...

Verordnung zum Erlass von Regelungen über Messeinrichtungen im Strom- und Gasbereich
V. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 2006
Artikel 2 EVMessZV Änderung anderer Rechtsverordnungen
... oder von dem die Messung durchführenden Dritten" eingefügt. 2. § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Der Gasverbrauch wird nach Maßgabe des ...

Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts
V. v. 30.04.2012 BGBl. I S. 1002
Artikel 2 EnWRVÄndV Änderung der Gasgrundversorgungsverordnung
... Satz 2 wird das Wort „fristgemäßen" gestrichen. 3. In § 12 Absatz 1 wird die Angabe „Abs. 2" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt. ...