Tools:
Update via:
Änderung § 8 GasGVV vom 01.12.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 GasGVV, alle Änderungen durch Artikel 2 GVVEUAnpV am 1. Dezember 2021 und Änderungshistorie der GasGVVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 8 GasGVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung | § 8 GasGVV n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 22.11.2021 BGBl. I S. 4946 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 8 Messeinrichtungen | |
(1) Das vom Grundversorger gelieferte Gas wird durch die Messeinrichtungen nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes festgestellt. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Der Grundversorger ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes zu veranlassen. 2 Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei dem Grundversorger, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. 3 Die Kosten der Prüfung nach Satz 1 fallen dem Grundversorger zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden. | (Text neue Fassung) (2) 1 Der Grundversorger ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes zu veranlassen. 2 Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei dem Grundversorger, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. 3 Die Kosten der Prüfung nach Satz 1 fallen dem Grundversorger zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden. 4 Der Grundversorger darf die Prüfung nicht von einer Vorleistung oder Sicherheitsleistung abhängig machen, wenn der Kunde Umstände darlegt, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Funktion der Messeinrichtung begründen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7425/al0-162364.htm