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Änderung § 20 GasGVV vom 01.12.2021
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§ 20 GasGVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung | § 20 GasGVV n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2022 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Kündigung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. 2 Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur möglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht. (2) 1 Die Kündigung bedarf der Textform. 2 Der Grundversorger soll eine Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang in Textform bestätigen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. 2 Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur möglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 Satz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht. (2) 1 Die Kündigung bedarf der Textform. 2 Der Grundversorger hat eine Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang unter Angabe des Vertragsendes in Textform zu bestätigen. |
(3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Lieferanten, verlangen. |
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