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Änderung § 23 GasGVV vom 01.12.2021
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§ 23 GasGVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung | § 23 GasGVV n.F. (neue Fassung) in der am 20.06.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 192 |
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(Textabschnitt unverändert) § 23 Übergangsregelung | |
(Text alte Fassung) 1 Der Grundversorger ist verpflichtet, die Kunden durch öffentliche Bekanntgabe und Veröffentlichung auf seiner Internetseite über die Vertragsanpassung nach § 115 Abs. 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes zu informieren. 2 Die Anpassung erfolgt, soweit die Frist nach § 115 Abs. 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes noch nicht abgelaufen ist, durch die öffentliche Bekanntgabe nach Satz 1 mit Wirkung vom auf die Bekanntmachung folgenden Tag. | (Text neue Fassung) 1 Die erstmalige Veröffentlichung des Musters der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers auf dessen Internetseite nach § 2 Absatz 3 Satz 7 hat spätestens zum 1. Januar 2022 zu erfolgen. 2 § 19 Absatz 5 Satz 9 ist ab dem 20. Juni 2024 bis zum Ablauf des 30. April 2025 anzuwenden. |
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