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Änderung § 16 GasGVV vom 01.12.2021
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§ 16 GasGVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung | § 16 GasGVV n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 22.11.2021 BGBl. I S. 4946 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Rechnungen und Abschläge | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen einfach verständlich sein. 2 Die für die Forderung maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig und in allgemein verständlicher Form auszuweisen. (2) Der Grundversorger hat in den ergänzenden Bedingungen mindestens zwei mögliche Zahlungsweisen anzugeben. | (Text neue Fassung) (1) 1 Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen einfach verständlich sein. 2 Für Rechnungen und Abschläge ist § 40 Absatz 1 bis 4 des Energiewirtschaftsgesetzes maßgeblich. (2) 1 Der Grundversorger hat in den ergänzenden Bedingungen mindestens zwei mögliche Zahlungsweisen anzugeben. 2 Für die anzugebenden Zahlungsweisen ist § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden. |
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