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Änderung § 3 GasGVV vom 29.07.2022
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§ 3 GasGVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2022 geltenden Fassung | § 3 GasGVV n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2022 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Ersatzversorgung | |
(Text alte Fassung) (1) Für die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten die §§ 4 bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Beendigung der Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes § 20 Absatz 3 entsprechend; § 11 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Grundversorger den Energieverbrauch auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen darf. | (Text neue Fassung) (1) Für die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten § 2 Absatz 3 Satz 3, die §§ 4, 5 Absatz 1, die §§ 5a bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Beendigung der Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 4 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes § 20 Absatz 3 entsprechend; § 11 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Grundversorger den Energieverbrauch auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen darf. |
(2) 1 Der Grundversorger hat dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung in Textform mitzuteilen. 2 Dabei hat er ebenfalls mitzuteilen, dass spätestens nach dem Ende der Ersatzversorgung zur Fortsetzung des Gasbezugs der Abschluss eines Bezugsvertrages durch den Kunden erforderlich ist; auf § 2 Absatz 2 ist hinzuweisen. |
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