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Synopse aller Änderungen der GasGVV am 20.06.2024
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 20. Juni 2024 durch Artikel 2 der StromGVuGasGVVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GasGVV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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GasGVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.06.2024 geltenden Fassung | GasGVV n.F. (neue Fassung) in der am 20.06.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 192 |
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(Textabschnitt unverändert) § 23 Übergangsregelung | |
(Text alte Fassung) 1 Die erstmalige Veröffentlichung des Musters der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers auf dessen Internetseite nach § 2 Absatz 3 Satz 7 hat spätestens zum 1. Januar 2022 zu erfolgen. 2 § 19 Absatz 5 Satz 9 ist bis zum Ablauf des 30. April 2024 anwendbar. | (Text neue Fassung) 1 Die erstmalige Veröffentlichung des Musters der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers auf dessen Internetseite nach § 2 Absatz 3 Satz 7 hat spätestens zum 1. Januar 2022 zu erfolgen. 2 § 19 Absatz 5 Satz 9 ist ab dem 20. Juni 2024 bis zum Ablauf des 30. April 2025 anzuwenden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7425/v311443-2024-06-20.htm