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Verordnung zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Seeschifffahrt (SeeEuroRUmsV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 142 Abs. 1, des § 143 Abs. 1 Nr. 1, 7 und Abs. 2 und des § 143b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a und Nr. 3 und Satz 2 des Seemannsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen § 142 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 242 Nr. 2 und § 143 Abs. 1 und § 143b Abs. 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 242 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), § 143 Abs. 2 zuletzt durch Artikel 279 Nr. 7 Buchstabe b und § 143b Abs. 1 Satz 2 durch Artikel 279 Nr. 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, jeweils in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197), verordnen das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

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*)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die gegenseitige Anerkennung von Befähigungszeugnissen der Mitgliedstaaten für Seeleute und zur Änderung der Richtlinie 2001/25/EG (ABl. EU Nr. L 255 S. 160).


Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 1. Dezember 2006 SchBesV § 2, § 2a (neu), § 2b (neu), § 4, Anlage

Die Schiffsbesetzungsverordnung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2577), zuletzt geändert durch Artikel 131 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

2.
Nach § 2 werden folgende §§ 2a und 2b eingefügt:

„§ 2a Kapitän

Unabhängig von der Bruttoraumzahl des Schiffes muss der Kapitän Unionsbürger und Inhaber eines gültigen deutschen oder eines anerkannten ausländischen Befähigungszeugnisses sein. Vor der Aufnahme des Schiffsdienstes muss der Kapitän, soweit er nicht Inhaber eines gültigen deutschen Befähigungszeugnisses ist, die erforderlichen Kenntnisse der für ihn als Schiffsführer einschlägigen deutschen Seerechtsvorschriften durch die Teilnahme an einem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder der von ihm bestimmten Stelle anerkannten Lehrgang im Sinne von Artikel 3 Abs. 5 der Richtlinie 2005/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die gegenseitige Anerkennung von Befähigungszeugnissen der Mitgliedstaaten für Seeleute und zur Änderung der Richtlinie 2001/25/EG (ABl. EU Nr. L 255 S. 160) und Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen. Die Sprachkenntnisse können auch durch die Teilnahme an dem Lehrgang nach Satz 2 nachgewiesen werden.

§ 2b Schiffsoffiziere und Schiffsmechaniker

(1) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 500 bis 1.600 muss mindestens ein Offizier des nautischen oder technischen Schiffsdienstes Unionsbürger und Inhaber eines gültigen deutschen oder eines anerkannten ausländischen Befähigungszeugnisses sein.

(2) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 1.600 bis 3.000 müssen mindestens

1.
ein Offizier des nautischen oder technischen Schiffsdienstes Unionsbürger und Inhaber eines gültigen deutschen oder eines anerkannten ausländischen Befähigungszeugnisses und

2.
ein Schiffsmechaniker nach der Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung in dieser Funktion tätig oder ein anderes wachbefähigtes Besatzungsmitglied Unionsbürger sein; dies gilt nicht für Schiffe mit einer Antriebsleistung bis zu 750 Kilowatt.

(3) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 3.000 bis 8.000 müssen mindestens

1.
ein Offizier des nautischen oder technischen Schiffsdienstes Unionsbürger und Inhaber eines gültigen deutschen oder eines anerkannten ausländischen Befähigungszeugnisses,

2.
ein Schiffsmechaniker nach der Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung in dieser Funktion tätig und

3.
ein weiteres wachbefähigtes Besatzungsmitglied Unionsbürger sein.

(4) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 8.000 müssen mindestens

1.
zwei Offiziere des nautischen oder technischen Schiffsdienstes Unionsbürger und Inhaber eines gültigen deutschen oder eines anerkannten ausländischen Befähigungszeugnisses,

2.
ein Schiffsmechaniker nach der Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung in dieser Funktion tätig und

3.
ein weiteres wachbefähigtes Besatzungsmitglied Unionsbürger sein.

(5) Schiffsmechanikern im Sinne der Absätze 2 bis 4 gleichgestellt sind Auszubildende zum Schiffsmechaniker im zweiten und dritten Ausbildungsjahr.

(6) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann abweichend von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 in den Verwaltungsvorschriften nach § 4 Abs. 4 zeitlich befristete Regelungen treffen, soweit die vorgeschriebenen Offiziere des nautischen oder technischen Schiffsdienstes, die Unionsbürger sein müssen, auf dem inländischen seemännischen Arbeitsmarkt nachweislich nicht verfügbar sind. Soweit auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 3 000 der vorgeschriebene Schiffsmechaniker auf dem inländischen seemännischen Arbeitsmarkt nachweislich nicht verfügbar ist, kann dieser durch ein anderes wachbefähigtes Besatzungsmitglied, das Unionsbürger sein muss, ersetzt werden. Das Nähere wird in den Verwaltungsvorschriften nach § 4 Abs. 4 geregelt."

3.
§ 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die See-Berufsgenossenschaft erteilt auf Antrag des Reeders ein Schiffsbesatzungszeugnis nach dem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt veröffentlichten Muster, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 und der §§ 2a und 2b vorliegen."

4.
Die Anlage wird aufgehoben.


Artikel 2



Die Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992 (BGBl. I S. 22, 227), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. August 2004 (BGBl. I S. 2062), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) „Übereinkommen" bedeutet das Internationale Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (BGBl. 1982 II S. 297) in der jeweils innerstaatlich geltenden Fassung."

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) „STCW-Code" bedeutet die mit Entschließung 2 zur Schlussakte der Konferenz der Mitgliedstaaten der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation am 7. Juli 1995 angenommenen Änderungen der Anlage zum Übereinkommen (BGBl. 1997 II S. 1118) in der jeweils innerstaatlich geltenden Fassung."

2.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Deutsche im Sinne des Grundgesetzes" durch das Wort „Personen" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ein Befähigungszeugnis für den nautischen Dienst berechtigt Personen, die nicht Unionsbürger sind, nicht dazu, Schiffe unter der Bundesflagge zu führen. Dies ist in dem Befähigungszeugnis zu vermerken."

3.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
In Absatz 1 werden der Schlusspunkt gestrichen und die Wörter „oder wer auf Grund seines Verhaltens im Verkehr unzuverlässig ist." angefügt.

c)
Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:

„(2) Unzuverlässig ist insbesondere, wer erheblich oder wiederholt gegen verkehrsstrafrechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schiffes verstoßen hat und -deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist. Als unzuverlässig kann auch eine Person angesehen werden,

1.
die gegen verkehrsstrafrechtliche Vorschriften außerhalb des Seeschiffsverkehrs erheblich verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist,

2.
die wiederholt mit Geldbuße geahndete Zuwiderhandlungen gegen Schifffahrtspolizeivorschriften begangen hat,

3.
der ein Befähigungszeugnis für die Seeschifffahrt von der zuständigen Behörde bestandskräftig entzogen worden ist oder

4.
gegen die wiederholt ein Fahrverbot für die Seeschifffahrt ausgesprochen wurde.

(3) Zur Feststellung der Eignung eines Bewerbers kann die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes verlangt werden."

4.
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe a werden die Wörter „und eine Seefahrtzeit im Maschinendienst von mindestens sechs Monaten" gestrichen.

b)
In Buchstabe b wird das Wort „einschlägigen" gestrichen.

c)
Buchstabe c wird aufgehoben; der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe c.

5.
§ 16 wird aufgehoben.

6.
In § 18d Abs. 1 werden die Wörter „die auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen Dienst tun," durch die Wörter „das auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen Dienst tut," ersetzt.

7.
Nach § 18d wird folgender § 18e eingefügt:

„§ 18e Zusätzliche Anforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Offizieren, Schiffsleuten und sonstigem Personal auf Fahrgastschiffen, die keine Ro-Ro-Fahrgastschiffe sind

(1) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises für den Dienst auf Fahrgastschiffen, die keine Ro-Ro-Fahrgastschiffe sind, müssen Kapitäne, Offiziere, Schiffsleute und sonstiges Personal, das auf Fahrgastschiffen Dienst tut, die in den Absätzen 2 bis 6 vorgeschriebene Ausbildung entsprechend ihrer zugewiesenen Aufgaben nachweisen. Die Befähigungsnachweise für die Ausbildung nach den Absätzen 2, 5 und 6 sind fünf Jahre gültig und können durch den Nachweis eines entsprechenden Auffrischungslehrganges für weitere fünf Jahre verlängert werden.

(2) Kapitäne, Offiziere und sonstiges in Sicherheitsrollen geführtes Personal, das in Notfällen den Fahrgästen an Bord von Fahrgastschiffen im Sinne von Absatz 1 Hilfe zu leisten hat, müssen eine zugelassene Ausbildung in der Führung von Menschenmengen entsprechend den Anforderungen des Abschnittes A-V/3 Abs. 1 des STCWCodes abgeschlossen haben.

(3) Kapitäne, Offiziere und sonstiges Personal für besondere Aufgaben und Verantwortlichkeiten an Bord von Fahrgastschiffen im Sinne von Absatz 1 müssen eine zugelassene Einführungsausbildung entsprechend den Anforderungen des Abschnittes A-V/3 Abs. 2 des STCW-Codes abgeschlossen haben.

(4) Das Personal, das den Fahrgästen in den Fahrgasträumen an Bord von Fahrgastschiffen im Sinne von Absatz 1 unmittelbare Dienste leistet, muss eine zugelassene Sicherheitsausbildung entsprechend den Anforderungen des Abschnittes A-V/3 Abs. 3 des STCW-Codes abgeschlossen haben.

(5) Kapitäne, Erste Offiziere und alle sonstigen Personen, denen die unmittelbare Verantwortung für das Ein- und Ausbooten der Fahrgäste an Bord von Fahrgastschiffen im Sinne von Absatz 1 zugewiesen ist, müssen eine zugelassene Ausbildung in Fahrgastsicherheit entsprechend den Anforderungen des Abschnittes A-V/3 Abs. 4 des STCWCodes abgeschlossen haben.

(6) Kapitäne, Erste Offiziere, Leiter von Maschinenanlagen, Zweite technische Offiziere und alle sonstigen Personen, die für die Sicherheit der Fahrgäste in Notfällen an Bord von Fahrgastschiffen im Sinne von Absatz 1 die Verantwortung tragen, müssen eine zugelassene Ausbildung in Krisenbewältigung und menschlichem Verhalten entsprechend den Anforderungen des Abschnittes A-V/3 Abs. 5 des STCW-Codes abgeschlossen haben."

8.
§ 20 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Muster der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Befähigungszeugnisse, Befähigungsnachweise und Vermerke werden vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt bekannt gemacht."

9.
Die §§ 21, 21a und 21b werden wie folgt gefasst:

„§ 21 Befähigungszeugnisse anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union

(1) Befähigungszeugnisse im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 2001/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (ABl. EG Nr. L 136, S. 17), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/45/EG, werden den entsprechenden Befähigungszeugnissen nach den §§ 3 bis 5 und 30 gleichgestellt und auf Antrag von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord unter Anwendung des Verfahrens nach Artikel 3 der Richtlinie 2005/45/EG anerkannt.

(2) Die Anerkennung wird durch Erteilung eines Vermerkes entsprechend den Anforderungen des Abschnittes A-I/2 Abs. 3 des STCW-Codes beurkundet. Sie beschränkt sich auf die im zur Anerkennung vorgelegten Befähigungszeugnis festgehaltenen Funktionen, Dienststellungen, Verantwortungsebenen und behält etwaige Einschränkungen bei.

(3) Handelt es sich um ein Befähigungszeugnis mit Funktionen auf der Führungsebene, müssen angemessene Kenntnisse der deutschen Seerechtsvorschriften durch erfolgreiche Teilnahme an einem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder der von ihm bestimmten Stelle anerkannten Lehrgang nachgewiesen werden.

(4) Die Gültigkeitsdauer des Vermerkes nach Absatz 2 darf die Dauer der Gültigkeit des zur Anerkennung vorgelegten Befähigungszeugnisses nicht überschreiten.

(5) Abweichend von Absatz 1 werden Befähigungszeugnisse für Funker im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 2001/25/EG auf Antrag vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie anerkannt. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord kann andere als die in Absatz 1 bezeichneten Befähigungszeugnisse und berufliche Befähigungsnachweise für den Dienst auf Kauffahrteischiffen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkennen und Gleichwertigkeitsbescheinigungen ausstellen, wenn nachgewiesen wird, dass der Inhaber des Befähigungszeugnisses über gleichwertige Kenntnisse verfügt, wie sie von dem Inhaber einer vergleichbaren deutschen seemännischen Qualifikation verlangt werden. Ein Anpassungslehrgang oder angemessene berufliche Erfahrungen können im Einzelfall verlangt werden.

§ 21a Befähigungszeugnisse aus Drittstaaten

Befähigungszeugnisse aus anderen als den von § 21 erfassten Staaten können unter Anwendung des Verfahrens nach den Artikeln 18, 18a und des Anhangs II der Richtlinie 2001/25/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/45/EG, anerkannt werden. Zuständig für die Erteilung der Anerkennungsvermerke sind die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest.

§ 21b Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Praktiken im Zusammenhang mit Befähigungszeugnissen

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie wird im Rahmen der Führung des SeeleuteBefähigungs-Verzeichnisses nach § 9f des Seeaufgabengesetzes als zuständige Stelle im Sinne von Artikel 7a der Richtlinie 2001/25/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/45/EG, tätig. Ihm obliegen die für die Aufdeckung und Bekämpfung von Betrug oder sonstigen rechtswidrigen Praktiken im Zusammenhang mit der Erteilung von Befähigungszeugnissen und mit der Anerkennung ausländischer Befähigungszeugnisse erforderlichen Maßnahmen. Dies umfasst auch den Informationsaustausch mit den zuständigen ausländischen Stellen im Sinne von Artikel 7a Abs. 2 der Richtlinie 2001/25/EG unter Beachtung der Vorschriften nach § 9f Abs. 4 und 5 des Seeaufgabengesetzes."

10.
§ 21c wird aufgehoben.

11.
§ 23 wird wie folgt gefasst:

„§ 23 Entzug von Befähigungszeugnissen

(1) Ein Befähigungszeugnis ist vorbehaltlich der Anwendung des Seesicherheits-UntersuchungsGesetzes zu entziehen, wenn der Inhaber unzuverlässig nach § 8 Abs. 2 Satz 1 ist.

(2) Ein Befähigungszeugnis kann vorbehaltlich der Anwendung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes entzogen werden, wenn sich der Inhaber nach dessen Erteilung als unzuverlässig erwiesen hat. Eine Unzuverlässigkeit liegt vor,

1.
wenn der Inhaber mehrfach gegen die in der Seeschifffahrt geltenden Vorschriften im Hinblick auf Alkoholgenuss verstoßen hat,

2.
wenn der Inhaber unter erheblicher Einwirkung berauschender Mittel Wachdienst versehen hat oder

3.
in den Fällen nach § 8 Abs. 1 und 2 Satz 2.

(3) Über die Entziehung eines Befähigungszeugnisses entscheidet das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. Dabei können Fristen und Bedingungen für die Erteilung eines neuen Befähigungszeugnisses niedrigerer, gleicher oder höherer Ordnung festgesetzt werden.

(4) Die Schifffahrtspolizeibehörden haben dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die eine Entziehung rechtfertigen können.

(5) Die dem Befähigungszeugnis zugrunde liegende Erlaubnis erlischt mit der Entziehung. Das Befähigungszeugnis ist nach der Entziehung unverzüglich dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu übergeben. Satz 2 gilt auch dann, wenn die Entziehung des Befähigungszeugnisses angefochten und der sofortige Vollzug der Entziehung angeordnet worden ist.

(6) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie trägt die personenbezogenen Daten einschließlich der Fristen und Bedingungen gemäß Absatz 3 über die Entziehung eines Befähigungszeugnisses unverzüglich in das Seeleute-Befähigungs-Verzeichnis ein."

12.
§ 24 wird aufgehoben.

13.
Die Anlagen 4 bis 12 werden aufgehoben.


Artikel 3


Artikel 3 ändert mWv. 1. Dezember 2006 SMAusbV § 4, § 4a, § 32, § 32a, § 32b, § 32c

Die Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung vom 12. April 1994 (BGBl. I S. 797), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. August 2004 (BGBl. I S. 2062), wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Abs. 1 wird die Angabe „(§§ 20 und 22 bis 24)" durch die Angabe „(§ 27 Abs. 1 und 2, §§ 28, 29, 30 Abs. 1 bis 3, §§ 32 und 33)" ersetzt.

2.
In § 4a Abs. 1 wird die Angabe „(§§ 3 bis 7, 9 bis 12 und 14 bis 16)" durch die Angabe „(§§ 10 bis 15, 17 bis 19 und 21 bis 23)" ersetzt.

3.
§ 32 wird wie folgt gefasst:

„§ 32 Europaklausel

Die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes über die Anerkennung der Befähigungsnachweise eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (§ 31 des Berufsbildungsgesetzes) in der jeweils geltenden Fassung werden angewendet."

4.
Die §§ 32a bis 32c werden aufgehoben.


Artikel 4


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2006 SeemAmtsV § 14

In § 14 der Seemannsamtsverordnung vom 21. Oktober 1981 (BGBl. I S. 1146), die zuletzt durch Artikel 12 Nr. 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, werden die Angabe „72 Abs. 4" durch die Angabe „74 Abs. 7" ersetzt und nach der Angabe „§§ 71" die Angabe „, 74" gestrichen.


Artikel 5



Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung*) folgenden Kalendermonats in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 7. November 2006.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.