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Artikel 120 - Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (9. ZustAnpV k.a.Abk.)
Artikel 120 Gesetz über das Branntweinmonopol
(612-7)
In § 65 Abs. 4 des Gesetzes über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, werden die Wörter Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt.
In § 65 Abs. 4 des Gesetzes über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, werden die Wörter Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 120 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 120 9. ZustAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
9. ZustAnpV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2897
Artikel 7 2. FVGuaÄndG Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol
... III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 120 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden jeweils die ...
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