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Artikel 172 - Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (9. ZustAnpV k.a.Abk.)
Artikel 172 Gesetz betreffend die Treuhandverwaltung über das Vermögen der Deutschen Reichsbank
Artikel 172 wird in 1 Vorschrift zitiert
(7620-7)
In § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Treuhandverwaltung über das Vermögen der Deutschen Reichsbank in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7620-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 139 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter Wirtschaft und Technologie" ersetzt.
In § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Treuhandverwaltung über das Vermögen der Deutschen Reichsbank in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7620-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 139 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter Wirtschaft und Technologie" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 172 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 172 9. ZustAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
9. ZustAnpV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen und zur Änderung des Münzgesetzes
G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810, 1715
Artikel 53 BMFRuMünzGÄndG Aufhebung des Gesetzes betreffend die Treuhandverwaltung über das Vermögen der Deutschen Reichsbank
... 7620-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 172 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird aufgehoben. ...
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