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Artikel 173 - Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (9. ZustAnpV k.a.Abk.)
Artikel 173 Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau
(7622-1)
Das Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1969 (BGBl. I S. 573), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2478), wird wie folgt geändert:
Das Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1969 (BGBl. I S. 573), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2478), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nr. 2 erster Halbsatz werden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie", die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" und die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie" ersetzt.
- 2.
- In § 7a Abs. 1 Satz 2 und § 12 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie" ersetzt.
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Zitierungen von Artikel 173 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 173 9. ZustAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
9. ZustAnpV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau und weiterer Gesetze
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 2178
Artikel 1 KfWGuaÄndG Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1969 (BGBl. I S. 573), das zuletzt durch Artikel 173 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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