(9022-11)
Das
Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom
31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170), zuletzt geändert durch Artikel
3 Abs. 6 des Gesetzes vom
7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" ersetzt.
- 2.
- § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" ersetzt.
- 3.
- In § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 11 Abs. 5 Satz 2 und § 16 Abs. 2 W die jeweils werdenörter „Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie" ersetzt.
- 4.
- In § 8 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie" und die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sowie dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales" ersetzt.
Dritte Verordnung zur Änderung der Grundlegende Anforderungen- und Schnittstellen-Verordnung
V. v. 31.03.2014 BGBl. I S. 313
G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 220; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879