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Artikel 311 - Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (9. ZustAnpV k.a.Abk.)
Artikel 311 Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen
Artikel 311 wird in 1 Vorschrift zitiert
(940-4)
In § 8 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 940-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 266 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden die Wörter Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" ersetzt.
In § 8 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 940-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 266 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden die Wörter Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" ersetzt.
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Zitierungen von Artikel 311 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 311 9. ZustAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
9. ZustAnpV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Artikel 102 BRBG 2010 Änderung des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen
... III, Gliederungsnummer 940-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 311 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden ...
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