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Artikel 400 - Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (9. ZustAnpV k.a.Abk.)

V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Geltung ab 08.11.2006
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Artikel 400 Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung


Artikel 400 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 8. November 2006 Pkw-EnVKV § 4

(754-17-2)

§ 4 der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 28. Mai 2004 (BGBl. I S. 1037) wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz werden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie" ersetzt.

2.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
in Satz 2 werden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie" und die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" ersetzt.

b)
In Satz 3 werden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 400 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 400 9. ZustAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 9. ZustAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
V. v. 22.08.2011 BGBl. I S. 1756, 2095
Artikel 1 1. Pkw-EnVKVÄndV (vom 27.10.2011)
... vom 28. Mai 2004 (BGBl. I S. 1037), die durch Artikel 400 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt ...