Artikel 483 - Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (9. ZustAnpV k.a.Abk.)

V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Geltung ab 08.11.2006
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Artikel 483 Gefahrgutbeauftragtenprüfungsverordnung


Artikel 483 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 8. November 2006 POGb § 3, § 12

(9241-23-24)

In § 3 Abs. 5 Satz 1 und § 12 Abs. 2 der Gefahrgutbeauftragtenprüfungsverordnung vom 1. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3514), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. November 2005 (BGBl. I S. 3131) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 483 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 483 9. ZustAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 9. ZustAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV)
neugefasst durch B. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 304; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 422
§ 12 GbV Aufheben von Vorschriften
... vom 1. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3514), die zuletzt durch Artikel 483 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ...


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