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Artikel 542 - Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (9. ZustAnpV k.a.Abk.)
Artikel 542 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
In Artikel 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung vom 12. Juni 1965 (BGBl. 1965 II S. 857) werden die Wörter Der Bundesminister für Verkehr" durch die Wörter Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" ersetzt.
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