Tools:
Update via:
§ 3 - Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)
Artikel 1 V. v. 01.11.2006 BGBl. I S. 2477 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
Geltung ab 08.11.2006; FNA: 752-6-6 Elektrizität und Gas
| |
Geltung ab 08.11.2006; FNA: 752-6-6 Elektrizität und Gas
| |
§ 3 Anschlussnutzungsverhältnis
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Inhalt der Anschlussnutzung ist das Recht zur Nutzung des Netzanschlusses zur Entnahme von Elektrizität. 2Die Anschlussnutzung umfasst weder die Belieferung des Anschlussnutzers mit Elektrizität noch den Zugang zu den Elektrizitätsversorgungsnetzen im Sinne des § 20 des Energiewirtschaftsgesetzes. 3Das Anschlussnutzungsverhältnis besteht zwischen dem jeweiligen Anschlussnutzer und dem Netzbetreiber.
(2) 1Das Anschlussnutzungsverhältnis kommt dadurch zustande, dass über den Netzanschluss Elektrizität aus dem Verteilernetz entnommen wird, wenn
- 1.
- der Anschlussnutzer spätestens im Zeitpunkt der erstmaligen Entnahme einen Vertrag über den Bezug von Elektrizität abgeschlossen hat oder die Voraussetzungen einer Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes vorliegen und
- 2.
- dem Anschlussnutzer oder dessen Lieferanten ein Recht auf Netzzugang nach § 20 des Energiewirtschaftsgesetzes zusteht.
(3) 1Der Anschlussnutzer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber die Aufnahme der Nutzung des Netzanschlusses zur Entnahme von Elektrizität unverzüglich mitzuteilen. 2Der Netzbetreiber hat dem Anschlussnutzer die Mitteilung unverzüglich in Textform zu bestätigen. 3In der Bestätigung ist auf die Allgemeinen Bedingungen einschließlich der ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers und auf die Haftung des Netzbetreibers nach § 18 hinzuweisen.
Anzeige
Zitierungen von § 3 NAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 NAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 NAV Inhalt des Vertrages und der Bestätigung des Netzbetreibers (vom 06.11.2020)
... und die Bestätigung des Netzbetreibers in Textform nach § 2 Abs. 5 Satz 1 und § 3 Abs. 3 Satz 2 sollen eine zusammenhängende Aufstellung aller für den Vertragsschluss nach § 2 ... Aufstellung aller für den Vertragsschluss nach § 2 Abs. 2 oder die Anschlussnutzung nach § 3 notwendigen Angaben enthalten, insbesondere 1. Angaben zum Anschlussnehmer oder -nutzer ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7430/a146684.htm