Tools:
Update via:
§ 20 - Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)
Artikel 1 V. v. 01.11.2006 BGBl. I S. 2477 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
Geltung ab 08.11.2006; FNA: 752-6-6 Elektrizität und Gas
| |
Geltung ab 08.11.2006; FNA: 752-6-6 Elektrizität und Gas
| |
§ 20 Technische Anschlussbedingungen
§ 20 wird in 3 Vorschriften zitiert
1Der Netzbetreiber ist berechtigt, in Form von Technischen Anschlussbedingungen weitere technische Anforderungen an den Netzanschluss und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der Anlage einschließlich der Eigenanlage festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilernetzes, notwendig ist. 2Diese Anforderungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. 3Der Anschluss bestimmter Verbrauchsgeräte kann in den Technischen Anschlussbedingungen von der vorherigen Zustimmung des Netzbetreibers abhängig gemacht werden. 4Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Anschluss eine sichere und störungsfreie Versorgung gefährden würde.
Zitierungen von § 20 NAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 NAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 NAV Inhalt des Vertrages und der Bestätigung des Netzbetreibers (vom 06.11.2020)
... der ergänzenden Bedingungen, zu denen auch die Technischen Anschlussbedingungen nach § 20 gehören, und Kostenerstattungsregelungen des Netzbetreibers werden jeweils zum Monatsbeginn ...
§ 19 NAV Betrieb von elektrischen Anlagen, Verbrauchsgeräten und Ladeeinrichtungen, Eigenanlagen (vom 29.07.2022)
... Netzbetreiber abzustimmen. Dieser kann den Anschluss von der Einhaltung der von ihm nach § 20 festzulegenden Maßnahmen zum Schutz vor Rückspannungen abhängig machen. ...
§ 22 NAV Mess- und Steuereinrichtungen (vom 02.09.2016)
... nach den anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung der technischen Anforderungen nach § 20 vorzusehen. (2) Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort von Mess- und ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7430/a146701.htm