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§ 29 - Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)
Artikel 1 V. v. 01.11.2006 BGBl. I S. 2477 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
Geltung ab 08.11.2006; FNA: 752-6-6 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 08.11.2006; FNA: 752-6-6 Elektrizität und Gas
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§ 29 Übergangsregelung
(1) 1Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die Anschlussnehmer durch öffentliche Bekanntgabe und Veröffentlichung im Internet über die Möglichkeit einer Anpassung nach § 115 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes zu informieren. 2Die Anpassung ist in Textform zu verlangen. 3Der Netzbetreiber kann die Anpassung gegenüber allen Anschlussnehmern auch in der in Satz 1 genannten Weise verlangen. 4Im Falle des Satzes 3 erfolgt die Anpassung mit Wirkung vom auf die Bekanntmachung folgenden Tag. 5Von der Anpassung ausgenommen ist § 4 Abs. 1.
(2) 1Die Frist nach § 10 Abs. 2 und nach § 12 Abs. 4 beginnt mit dem 8. November 2006. 2Läuft jedoch die in § 10 Abs. 6 und § 11 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), bestimmte Frist früher als die gemäß Satz 1 bestimmte Frist ab, bleibt es dabei.
(3) 1Wird vor dem 1. Juli 2007 ein Anschluss an eine Verteileranlage hergestellt, die vor dem 8. November 2006 errichtet oder mit deren Errichtung vor dem 8. November 2006 begonnen worden ist und ist der Anschluss ohne Verstärkung der Verteileranlage möglich, so kann der Netzbetreiber abweichend von § 11 Abs. 1 bis 3 einen Baukostenzuschuss nach Maßgabe der für die Verteileranlage bisher verwendeten Berechnungsmaßstäbe verlangen. 2Der nach Satz 1 berechnete Baukostenzuschuss ist auf den Wert nach § 11 Abs. 1 Satz 2 zu kürzen.
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