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Änderung § 22 NAV vom 23.10.2008

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§ 22 NAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.10.2008 geltenden Fassung
§ 22 NAV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.09.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034
(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Mess- und Steuereinrichtungen


(1) Für Mess- und Steuereinrichtungen hat der Anschlussnehmer Zählerplätze nach den anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung der technischen Anforderungen nach § 20 vorzusehen.

(Text alte Fassung)

(2) Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort von Mess- und Steuereinrichtungen. Bei der Wahl des Aufstellungsorts ist die Möglichkeit einer Fernauslesung der Messdaten zu berücksichtigen. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen zu wahren. Er ist verpflichtet, auf Verlangen des Anschlussnehmers einer Verlegung der Mess- und Steuereinrichtungen zuzustimmen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Der Anschlussnehmer hat die Kosten einer Verlegung der Mess- und Steuereinrichtungen nach Satz 4 zu tragen.

(3) Der Anschlussnehmer oder -nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Mess- und Steuereinrichtungen zugänglich sind. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen von Mess- und Steuereinrichtungen dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber unverzüglich mitzuteilen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort von Mess- und Steuereinrichtungen. 2 Bei der Wahl des Aufstellungsorts ist die Möglichkeit der Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem nach dem Messstellenbetriebsgesetz zu berücksichtigen. 3 In Gebäuden, die neu an das Energieversorgungsnetz angeschlossen werden, sind die Messstellen so anzulegen, dass Smart-Meter-Gateways nach dem Messstellenbetriebsgesetz nachträglich einfach eingebaut werden können; ausreichend in diesem Sinne ist ein Zählerschrank, der Platz für ein Smart-Meter-Gateway bietet. 4 Dies ist auch in Gebäuden anzuwenden, die einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13) unterzogen werden, soweit dies technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar ist. 5 Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen bei der Wahl des Aufstellungsorts zu wahren. 6 Er ist verpflichtet, den bevorzugten Aufstellungsort des Anschlussnehmers zu wählen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. 7 Der Anschlussnehmer hat die Kosten einer Verlegung der Mess- und Steuereinrichtungen nach Satz 5 zu tragen.

(3) 1 Der Anschlussnehmer oder -nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Mess- und Steuereinrichtungen zugänglich sind. 2 Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen von Mess- und Steuereinrichtungen dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber unverzüglich mitzuteilen.


 
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