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Änderung § 4 NAV vom 06.11.2020

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§ 4 NAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.11.2020 geltenden Fassung
§ 4 NAV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.11.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 30.10.2020 BGBl. I S. 2269

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Inhalt des Vertrages und der Bestätigung des Netzbetreibers


(1) 1 Der Netzanschlussvertrag und die Bestätigung des Netzbetreibers in Textform nach § 2 Abs. 5 Satz 1 und § 3 Abs. 3 Satz 2 sollen eine zusammenhängende Aufstellung aller für den Vertragsschluss nach § 2 Abs. 2 oder die Anschlussnutzung nach § 3 notwendigen Angaben enthalten, insbesondere

1. Angaben zum Anschlussnehmer oder -nutzer (Firma, Registergericht, Registernummer, Familienname, Vorname, Geburtstag, Adresse, Kundennummer),

2. Anlagenadresse und Bezeichnung des Zählers oder des Aufstellungsorts des Zählers,

3. Angaben zum Netzbetreiber (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) und

4. gegenüber dem Anschlussnehmer auch die am Ende des Netzanschlusses vorzuhaltende Leistung.

2 Soweit die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 nicht vorliegen, ist der Anschlussnehmer oder -nutzer verpflichtet, diese dem Netzbetreiber auf Anforderung mitzuteilen.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Der Netzbetreiber ist verpflichtet, jedem Neukunden bei Entstehen des Netzanschlussverhältnisses oder des Anschlussnutzungsverhältnisses und auf Verlangen den übrigen Kunden die Allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. 2 Er hat die Allgemeinen Bedingungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Netzbetreiber ist verpflichtet, jedem Neukunden bei Entstehen des Netzanschlussverhältnisses oder des Anschlussnutzungsverhältnisses und auf Verlangen den übrigen Kunden die Allgemeinen Bedingungen unentgeltlich in Textform zur Verfügung zu stellen. 2 Er hat die Allgemeinen Bedingungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. 3 Sofern ein Neukunde dies verlangt, sind ihm die Allgemeinen Bedingungen in Papierform auszuhändigen.

(3) 1 Änderungen der ergänzenden Bedingungen, zu denen auch die Technischen Anschlussbedingungen nach § 20 gehören, und Kostenerstattungsregelungen des Netzbetreibers werden jeweils zum Monatsbeginn erst nach öffentlicher Bekanntgabe und im Falle der Technischen Anschlussbedingungen erst nach zusätzlicher Mitteilung an die Regulierungsbehörde wirksam. 2 Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die Änderungen am Tage der öffentlichen Bekanntgabe auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.