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Änderung § 25 NDAV vom 21.12.2018
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§ 25 NDAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.12.2018 geltenden Fassung | § 25 NDAV n.F. (neue Fassung) in der am 21.12.2018 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549 |
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(Textabschnitt unverändert) § 25 Kündigung des Netzanschlussverhältnisses | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Das Netzanschlussverhältnis kann mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. 2 Eine Kündigung durch den Netzbetreiber ist nur möglich, soweit eine Pflicht zum Netzanschluss nach § 18 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht. | (Text neue Fassung) (1) 1 Das Netzanschlussverhältnis kann mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. 2 Eine Kündigung durch den Netzbetreiber ist nur möglich, soweit eine Pflicht zum Netzanschluss nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht. |
(2) 1 Tritt an Stelle des bisherigen Netzbetreibers ein anderes Unternehmen in die sich aus dem Netzanschlussverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein, so bedarf es hierfür nicht der Zustimmung des Anschlussnehmers. 2 Der Wechsel des Netzbetreibers ist öffentlich bekannt zu machen und den Anschlussnehmern mitzuteilen. (3) Die Kündigung bedarf der Textform. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7431/al0-68389.htm