Artikel 3 Änderung anderer Rechtsverordnungen
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe zu § 18 wird die Angabe „§ 18a Messung der von Haushaltskunden entnommenen Elektrizität" eingefügt.
- b)
- Nach der Angabe zu § 25 wird die Angabe „§ 25a Haftung bei Störung der Netznutzung" eingefügt.
- 2.
- Dem § 14 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Belieferung eines Kunden im Wege der Grundversorgung nach § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes oder der Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes kann die Mitteilung nach Satz 1 auch nach Aufnahme der Belieferung durch den Grundversorger erfolgen."
- 3.
- Dem § 18 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bei öffentlichen Verbrauchseinrichtungen kann die abgenommene Elektrizität auch rechnerisch ermittelt oder geschätzt werden, wenn die Kosten der Messung außer Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs stehen."
- 4.
- Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
„§ 18a Messung der von Haushaltskunden entnommenen Elektrizität
(1) Bei der Messung der von grundversorgten Haushaltskunden entnommenen Elektrizität werden die Messeinrichtungen nach den Vorgaben des Grundversorgers möglichst in gleichen Zeitabständen, die zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abgelesen.
(2) Im Falle eines Lieferantenwechsels nach §
14 ist für die Ermittlung des Verbrauchswertes im Zeitpunkt des Lieferantenwechsels ein einheitliches Verfahren zugrunde zu legen. Die Abrechnung kann auf Grundlage einer Messung nach §
18 Abs. 1 oder, sofern kein Ableseergebnis vorliegt, durch Schätzung des Netzbetreibers erfolgen. Im Falle einer Schätzung ist der Verbrauch zeitanteilig zu berechnen; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen."
- 5.
- Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:
„§ 25a Haftung bei Störungen der Netznutzung
§ 18 der Niederspannungsanschlussverordnung gilt entsprechend."
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe zu § 38 wird die Angabe „§ 38a Messung des von Haushaltskunden entnommenen Gases" eingefügt.
- b)
- Nach der Angabe zu § 19 wird die Angabe „§ 19a Haftung bei Störung der Netznutzung" eingefügt.
- 2.
- Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
„§ 19a Haftung bei Störungen der Netznutzung
§ 18 der Niederdruckanschlussverordnung gilt entsprechend."
- 3.
- Dem § 37 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Belieferung eines Kunden im Wege der Grundversorgung nach § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes oder der Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes kann die Mitteilung nach Satz 2 auch nach Aufnahme der Belieferung durch den Grundversorger erfolgen."
- 4.
- Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:
„§ 38a Messung des von Haushaltskunden entnommenen Gases
(1) Bei der Messung des von grundversorgten Haushaltskunden entnommenen Gases werden die Messeinrichtungen nach den Vorgaben des Grundversorgers möglichst in gleichen Zeitabständen, die zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abgelesen.
(2) Im Falle eines Lieferantenwechsels nach §
37 ist für die Ermittlung des Verbrauchswertes im Zeitpunkt des Lieferantenwechsels ein einheitliches Verfahren zugrunde zu legen. Die Abrechnung kann auf Grundlage einer Messung nach §
38 oder, sofern kein Ableseergebnis vorliegt, durch Schätzung des Netzbetreibers erfolgen. Im Falle einer Schätzung ist der Verbrauch zeitanteilig zu berechnen; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen."
- 1.
- § 30 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 6 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.
- b)
- In Nummer 7 wird der abschließende Punkt durch das Wort „und" ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:
- „8.
- die Höhe der sich aus dem Belastungsausgleich nach § 9 Abs. 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes je Kalenderjahr ergebenden Zuschläge."
- 2.
- In Anlage 1 wird bei der Anlagengruppe III 2.3. zu der Position „Allgemeine Stationseinrichtungen, Hilfsanlagen" die Angabe „25 - 30" eingefügt.
Zitat in folgenden NormenEnergiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 448
§ 40 EnWG Inhalt von Strom- und Gasrechnungen; Festlegungskompetenz (vom 01.01.2023) ... und 2 der Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477 ) geändert worden ist, 3. jeweils gesondert die Umlagen und Aufschläge nach ...
Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV)
Artikel 2 V. v. 26.10.2006 BGBl. I S. 2391, 2396; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 192
§ 2 GasGVV Vertragsschluss (vom 01.12.2021) ... und 2 der Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477 ) geändert worden ist, c) bis zum 31. Dezember 2025 die Kosten in Cent je ...
Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV)
Artikel 1 V. v. 26.10.2006 BGBl. I S. 2391; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 192
§ 2 StromGVV Vertragsschluss (vom 01.01.2023) ... und 2 der Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477 ) geändert worden ist, c) jeweils gesondert die Umlagen und Aufschläge nach ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErstes Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
G. v. 07.11.2006 BGBl. I S. 2550
Artikel 2 1. EEGÄndG ... 28 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die durch Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist, wird wie ...
Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 1 WaStNUG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes ... und 2 der Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477 ) geändert worden ist, 3. jeweils gesondert die Umlagen und Aufschläge nach ...
Verordnung zum Erlass von Regelungen über Messeinrichtungen im Strom- und Gasbereich
V. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 2006
Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung, der Gasnetzentgeltverordnung, der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung
V. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 693
Verordnung zur transparenten Ausweisung staatlich gesetzter oder regulierter Preisbestandteile in der Strom- und Gasgrundversorgung
V. v. 22.10.2014 BGBl. I S. 1631
Zitate in aufgehobenen TitelnMesszugangsverordnung (MessZV)
Artikel 1 V. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 2006; aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034
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