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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
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Artikel 2 - Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten (SoldErnAnO k.a.Abk.)
A. v. 18.10.2006 BGBl. I S. 2495 (Nr. 50); aufgehoben durch Artikel 11 A. v. 16.10.2008 BGBl. I S. 2110
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 51-1-13-7 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 01.01.2007; FNA: 51-1-13-7 Rechtsstellung der Soldaten
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Artikel 2 Vorbehaltene Ernennungen und Entlassungen
(1) Ich behalte mir vor,
- 1.
- Ernennungen zum Oberst,
- 2.
- Offiziere im Dienstgrad Oberst, die nicht der Besoldungsgruppe B 3 angehören, zu entlassen,
- 3.
- die im Militärischen Abschirmdienst oder im Amt für Militärkunde verwendeten Soldatinnen und Soldaten zu ernennen und zu entlassen sowie die in diesen Bereichen beorderten Reservistinnen und Reservisten zu ernennen,
- 4.
- Anwärterinnen und Anwärter für die Laufbahnen der Offiziere des Truppendienstes und des militärfachlichen Dienstes zum Leutnant zu ernennen.
(2) Über Absatz 1 hinaus behalte ich mir die Ernennung und Entlassung auch in sonstigen besonderen Fällen vor.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7433/a146754.htm