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Änderung § 37 AMWHV vom 05.04.2008
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§ 37 AMWHV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2008 geltenden Fassung | § 37 AMWHV n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 521 |
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(Text alte Fassung) § 37 (neu) | (Text neue Fassung)§ 37 Prüfung von Gewebe und Gewebezubereitungen |
(1) 1 Die Prüfung auf Einhaltung der festgelegten Spezifikation ist nach vorher erstellter Standardarbeitsanweisung (Prüfanweisung) in Übereinstimmung mit der guten fachlichen Praxis durchzuführen. 2 § 33 Abs. 3 gilt entsprechend. (2) Bei Gewebezubereitungen, die nach § 21a des Arzneimittelgesetzes genehmigt wurden, muss die Prüfanweisung den Unterlagen über die Genehmigung entsprechen. (3) 1 Die Prüfung ist gemäß der Prüfanweisung nach Absatz 1 durchzuführen und vollständig zu protokollieren. 2 Alle Abweichungen im Prozess und von den Festlegungen der Spezifikation sind zu dokumentieren und gründlich zu untersuchen. 3 Die für die Prüfung verantwortliche Person hat im Prüfprotokoll mit Datum und Unterschrift zu bestätigen, dass die Prüfung entsprechend der Prüfanweisung durchgeführt worden ist und die Ergebnisse richtig sind. |
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