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Änderung § 42 AMWHV vom 05.04.2008
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§ 32 AMWHV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2008 geltenden Fassung | § 42 AMWHV n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 521 |
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(Text alte Fassung)§ 32 Ordnungswidrigkeiten | (Text neue Fassung)§ 42 Ordnungswidrigkeiten |
(Textabschnitt unverändert) Ordnungswidrig im Sinne des § 97 Abs. 2 Nr. 31 des Arzneimittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 16 Abs. 1 oder § 25 Abs. 1 eine Charge oder einen Wirkstoff nicht menschlicher Herkunft zum Inverkehrbringen freigibt, 2. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 oder § 26 Abs. 1 Satz 1 ein dort genanntes Produkt ohne vorherige Freigabe in den Verkehr bringt, 3. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Rückstellmuster aufbewahrt wird, 4. entgegen § 18 Abs. 3 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Muster aufbewahrt wird, 5. entgegen § 30 Abs. 1 ein Mischfuttermittel verwendet, 6. entgegen § 30 Abs. 4 ein Fütterungsarzneimittel in Verkehr bringt, 7. entgegen § 30 Abs. 7 Satz 3 eine Verschreibung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ergänzt oder 8. entgegen § 30 Abs. 7 Satz 4 das Original nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt und nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt. |
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