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Änderung § 41d AMWHV vom 26.11.2016

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§ 41d AMWHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2016 geltenden Fassung
§ 41d AMWHV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2623

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§ 41d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 41d Format des Einheitlichen Europäischen Codes


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(1) Der Einheitliche Europäische Code muss die folgenden Anforderungen erfüllen:

1. der Einheitliche Europäische Code wird in visuell lesbarer Form angezeigt; ihm ist das Akronym 'SEC' vorangestellt;

2. der Einheitliche Europäische Code wird mit der Spendenkennungssequenz und der Produktkennungssequenz, getrennt durch eine Leerstelle oder in zwei aufeinanderfolgenden Zeilen, gedruckt.

(2) Andere Systeme für die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit können zusätzlich verwendet werden.


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