Tools:
Update via:
Änderung § 6 AMWHV vom 05.04.2017
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 48 SchriftVG am 5. April 2017 und Änderungshistorie der AMWHVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 6 AMWHV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | § 6 AMWHV n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 48 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 6 Hygienemaßnahmen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Betriebsräume und ihre Ausrüstungen müssen regelmäßig gereinigt und, soweit erforderlich, desinfiziert oder sterilisiert werden. 2 Es soll nach einem schriftlichen Hygieneplan verfahren werden, in dem insbesondere | (Text neue Fassung) (1) 1 Betriebsräume und ihre Ausrüstungen müssen regelmäßig gereinigt und, soweit erforderlich, desinfiziert oder sterilisiert werden. 2 Es soll nach einem schriftlichen oder elektronischen Hygieneplan verfahren werden, in dem insbesondere |
1. die Häufigkeit der Maßnahmen, 2. die durchzuführenden Reinigungs-, Desinfektions- oder Sterilisationsverfahren und die zu verwendenden Geräte und Hilfsmittel, 3. sofern zutreffend, die Art und Weise der Probenahme für die Überprüfung der Effektivität der Maßnahmen und 4. die mit der Aufsicht betrauten Personen festgelegt sind. 3 Die Wirksamkeit von Reinigungs- und Sterilisationsverfahren ist zu validieren, soweit es das Herstellungsverfahren oder das Produkt erfordert. | |
(2) 1 Unbeschadet des Hygieneplans nach Absatz 1 müssen schriftliche Hygieneprogramme vorhanden sein, die den durchzuführenden Tätigkeiten angepasst sind. 2 Sie sollen insbesondere Vorschriften zur Gesundheit, über hygienisches Verhalten und zur Schutzkleidung des Personals enthalten. | (2) 1 Unbeschadet des Hygieneplans nach Absatz 1 müssen schriftliche oder elektronische Hygieneprogramme vorhanden sein, die den durchzuführenden Tätigkeiten angepasst sind. 2 Sie sollen insbesondere Vorschriften zur Gesundheit, über hygienisches Verhalten und zur Schutzkleidung des Personals enthalten. |
(3) Soweit zur Herstellung und Prüfung von Produkten, auf die sich diese Verordnung bezieht, Tiere verwendet werden, müssen bei ihrer Haltung die hygienischen Erfordernisse beachtet werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7439/al59986-0.htm