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Artikel 4 - Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)

Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 16. November 2006 FGG § 125, § 147, mWv. 1. Januar 2007 § 125, § 129, § 132, § 140a, § 141, § 141a, § 144c (neu), § 147, § 160b

Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911), wird wie folgt geändert:

1.
§ 125 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
zu bestimmen, dass die Daten des bei einem Amtsgericht geführten Handelsregisters auch bei anderen Amtsgerichten zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken zugänglich sind."

bb)
Folgende Sätze werden angefügt:

„Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Amtsgerichts über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren. Sie können auch vereinbaren, dass die bei den Amtsgerichten eines Landes geführten Daten des Handelsregisters auch bei den Amtsgerichten des anderen Landes zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken zugänglich sind."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „Führung des Handelsregisters" ein Komma und die Wörter „die Übermittlung der Daten an das Unternehmensregister, die Aktenführung in Beschwerdeverfahren" und nach den Wörtern „Einsicht in das Handelsregister" ein Komma und die Wörter „die Einzelheiten der elektronischen Übermittlung nach § 9 des Handelsgesetzbuchs" eingefügt.

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

c)
In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Schriftstücken" durch das Wort „Dokumenten" ersetzt.

d)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die elektronische Datenverarbeitung zur Führung des Handelsregisters kann im Auftrag des zuständigen Amtsgerichts auf den Anlagen einer anderen staatlichen Stelle oder auf den Anlagen einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts vorgenommen werden, wenn die ordnungsgemäße Erledigung der Registersachen sichergestellt ist."

2.
§ 129 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 29 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend."

3.
§ 132 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Angaben „, §§ 335, 340o, 341o" sowie die Wörter „§ 28 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz, § 21 des Gesetzes über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen vom 15. August 1969 (BGBl. I S. 1189)," gestrichen.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

4.
§ 140a wird aufgehoben.

5.
§ 141 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Einrückung in diejenigen Blätter, welche für die Bekanntmachungen der Eintragungen in das Handelsregister bestimmt sind" durch die Wörter „Bekanntmachung in dem für die Bekanntmachung der Eintragungen in das Handelsregister bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach § 10 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

6.
In § 141a Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Einrückung in die Blätter, die für die Bekanntmachung der Eintragung in das Handelsregister bestimmt sind, sowie durch Einrückung in weitere Blätter" durch die Wörter „Bekanntmachung in dem für die Bekanntmachung der Eintragungen in das Handelsregister bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach § 10 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt.

7.
Nach § 144b wird folgender § 144c eingefügt:

„§ 144c Von Amts wegen vorzunehmende Änderungen

Führt eine von Amts wegen einzutragende Tatsache zur Unrichtigkeit anderer in diesem Registerblatt eingetragener Tatsachen, ist dies von Amts wegen in geeigneter Weise kenntlich zu machen."

8.
§ 147 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „in maschineller Form als automatisierte Datei geführte" gestrichen und die Wörter „und Satz 2" durch die Wörter „, Satz 2 und 4" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird nach der Angabe „141a bis 143" die Angabe „und 144c" eingefügt.

9.
In § 160b Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 141 bis 143" durch die Wörter „§§ 141 bis 143 und 144c" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 4 EHUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 EHUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EHUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 13 EHUG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch, der Artikel 3 Nr. 15 Buchstabe b, der Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 8 Buchstabe a, der Artikel 5 Abs. 1 und 6 sowie der Artikel 12 Abs. 2 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie
G. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2606
Artikel 2 BKRUG Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist, wird die Angabe ...