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Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Unternehmen der Deutschen Bundespost (2. BEDBPStruktGÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 16. November 2006 BEPNStruktG § 1, § 3, § 4 (neu), § 5 (neu), Anlage (neu)

Das Gesetz zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Unternehmen der Deutschen Bundespost vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2426, 1994 I S. 2325), geändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1579), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden die Wörter „Unternehmen der Deutschen Bundespost" durch das Wort „Postnachfolgeunternehmen" ersetzt.

2.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für Beamtinnen und Beamte

1.
des Bundeseisenbahnvermögens, die von Umstrukturierungsmaßnahmen bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft betroffen sind,

2.
bei einem der Postnachfolgeunternehmen Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG oder Deutsche Telekom AG (Aktiengesellschaft), die in Bereichen mit Personalüberhang beschäftigt sind, und

3.
der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, die in Bereichen mit Personalüberhang beschäftigt sind."

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift „Beamtinnen und Beamte des Bundeseisenbahnvermögens" wird eingefügt.

b)
In Absatz 1 werden jeweils vor dem Wort „Beamte" die Wörter „Beamtinnen und" eingefügt.

4.
Nach § 3 werden folgende §§ 4 und 5 angefügt:

„§ 4 Beamtinnen und Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen

(1) Beamtinnen und Beamte nach § 1 Nr. 2 können bis zum 31. Dezember 2010 auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1.
sie das 55. Lebensjahr vollendet haben,

2.
ihre Verwendung in Bereichen mit Personalbedarf bei der sie beschäftigenden Aktiengesellschaft und in einem Unternehmen im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Postpersonalrechtsgesetzes nicht möglich ist und der Aktiengesellschaft auch keine Verwendungsmöglichkeit in Verwaltungen bekannt ist und

3.
betriebliche oder betriebswirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen.

Ändert sich die gesetzliche Altersgrenze für die in Satz 1 bezeichneten Beamtinnen und Beamten, ändert sich das Mindestalter nach Satz 1 Nr. 1 entsprechend.

(2) Das Ruhegehalt der nach Absatz 1 in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten vermindert sich um einen Versorgungsabschlag entsprechend § 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes. Die Beamtin oder der Beamte erhält einen Ausgleichsbetrag zum Ruhegehalt in Höhe des für sie oder ihn geltenden Versorgungsabschlags für die gesamte Dauer des Versorgungsbezugs. Der Ausgleichsbetrag ist Bestandteil des Ruhegehalts nach dem Beamtenversorgungsgesetz. Die Aktiengesellschaft, bei der die Beamtin oder der Beamte beschäftigt ist, zahlt an den Bund den jeweiligen Ausgleichsbetrag bis zur Höhe von 10,8 Prozent.

(3) Die nach Absatz 1 in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten, die Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen beziehen, sind als Ruhestandsbeamte im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes anzusehen.

(4) Die Aktiengesellschaft trägt die finanziellen Mehrbelastungen der Postbeamtenversorgungskasse, die sich aus dem vorzeitigen Beginn des Ruhestandes auf Grund dieses Gesetzes ergeben. Diese Mehrbelastungen errechnen sich aus dem Vergleich der Belastungen der Postbeamtenversorgungskasse ab dem angenommenen Beginn des Ruhestandes nach dem Bundesbeamtengesetz mit ihren Belastungen ab dem tatsächlichen Beginn des Ruhestandes nach diesem Gesetz. Auf der Grundlage versicherungsmathematischer Methoden sind in die Berechnung der vorzeitige Beginn der Zahlung von Versorgungsbezügen, der vorzeitige Wegfall der Unternehmensbeiträge nach § 16 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes und in der Höhe abweichende Versorgungsbezüge einzubeziehen. Die Höhe der Zahlungsverpflichtung der Aktiengesellschaft ergibt sich im Einzelfall aus dem aus Nummer 1 der Anlage zu diesem Gesetz ermittelten Jahresbetrag und dem in Nummer 2 dieser Anlage festgelegten Zahlungszeitraum. Die anzuwendenden Zahlungszeiträume richten sich nach dem zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung erreichten Lebensalter, der erreichten Besoldungsgruppe sowie der erreichten ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Die Aktiengesellschaft, bei der die Beamtin oder der Beamte zuletzt beschäftigt war, hat diese Verpflichtung durch Zahlung an die Postbeamtenversorgungskasse zu erfüllen. Der erste Jahresbetrag nach Nummer 1 der Anlage zu diesem Gesetz ist am drittletzten Bankarbeitstag vor Eintritt des Ruhestandes der Beamtin oder des Beamten zu leisten, die weiteren Jahresbeträge jeweils im Abstand von einem Jahr, bis der jeweils vorgesehene Zahlungszeitraum im jeweiligen Einzelfall erreicht wurde. Änderungen der versorgungsrechtlichen Grundlagen oder tatsächlichen Verhältnisse nach dem Zeitpunkt der Zurruhesetzung haben keinen Einfluss auf Höhe und Dauer der Zahlungsverpflichtung der Aktiengesellschaft im Einzelfall. Für das Jahr 2006 kann die Zahlung zunächst als Abschlagszahlung erfolgen. Die endgültige Zahlung erfolgt unverzüglich. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ausgleichszahlungen nach Grund und Höhe prüfen. Es ist befugt, die Prüfung Dritten zu übertragen. Darüber hinaus trägt die Aktiengesellschaft die anfallenden Beihilfeleistungen der jeweiligen Beamtin bzw. des jeweiligen Beamten über den in Nummer 2 dieser Anlage festgelegten Zahlungszeitraum.

§ 5 Beamtinnen und Beamte der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost

(1) Beamtinnen und Beamte nach § 1 Nr. 3 können auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn ihre Verwendung in der Verwaltung nicht möglich oder nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen nicht zumutbar ist.

(2) § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 sowie Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für Beamtinnen und Beamte nach § 1 Nr. 3 tragen die Aktiengesellschaften die sich aus dem vorzeitigen Beginn des Ruhestandes auf Grund dieses Gesetzes ergebenden finanziellen Mehrbelastungen und gleichen ebenso Abschläge im Sinne des § 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes aus."

5.
Dem Gesetz wird folgende Anlage angefügt:

„Anlage (zu § 4 Abs. 4)

1.
Der Jahresbetrag der Zahlungsverpflichtung nach § 4 Abs. 4 ist die Summe aus den jährlichen

a)
Versorgungsbezügen einschließlich 80 Prozent des Kinderzuschlags und

b)
Unternehmensbeiträgen nach § 16 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes,

jeweils bezogen auf den Einzelfall der Zurruhesetzung nach diesem Gesetz.

2.
Zahlungszeiträume nach § 4 Abs. 4 in Jahren

BesGr ≤ A 06 Ruhegehaltfähige Dienstzeit - DZ (in Jahren)
AlterDZ ≤ 22 23 ≤ DZ ≤ 32 DZ ≥ 33
556,065,456,69
565,574,976,19
575,094,505,45
584,504,034,97
593,923,584,15
603,243,023,47
612,582,472,69
622,041,942,15
631,311,311,52
641,101,101,10


A 07 ≤ BesGr ≤ A 09 Ruhegehaltfähige Dienstzeit - DZ (in Jahren)
AlterDZ ≤ 22 23 ≤ DZ ≤ 32 DZ ≥ 33
557,606,197,60
566,955,696,82
576,315,215,94
585,454,615,21
594,734,034,38
603,923,353,58
613,022,803,02
622,262,152,37
631,421,421,62
641,101,001,00


A 10 ≤ BesGr Ruhegehaltfähige Dienstzeit - DZ (in Jahren)
AlterDZ ≤ 22 23 ≤ DZ ≤ 32 DZ ≥ 33
556,576,197,60
566,065,696,82
575,455,096,06
584,734,505,21
594,033,924,38
603,473,353,69
612,802,693,02
622,152,042,37
631,211,421,62
641,100,901,10".



Artikel 2



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 15. November 2006.