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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Zucker (2. MORZuckerÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung


Artikel 1 ändert mWv. 16. November 2006 ZuckProdAbgV § 3f, § 4, § 9, § 13, Anlage

Die Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung vom 7. März 1983 (BGBl. I S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Juni 2006 (BAnz. S. 4777), wird wie folgt geändert:

1.
In § 3f Abs. 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „in der Anlage" durch die Wörter „im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Nichtquotenerzeugung im Zuckersektor (ABl. EU Nr. L 176 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

2.
In § 4 Abs. 4 Nr. 2 werden die Wörter „in der Anlage" durch die Wörter „im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 967/2006" ersetzt.

3.
§ 9 wird wie folgt gefasst:

„§ 9 Festsetzung der Abgaben

(1) Das zuständige Hauptzollamt setzt durch schriftlichen Bescheid fest:

1.
den einmaligen Betrag für die zusätzliche Zuckerquote nach Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006,

2.
den Überschussbetrag nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006,

3.
die Produktionsabgabe nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006,

4.
den befristeten Umstrukturierungsbetrag nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. EU Nr. L 58 S. 42) in der jeweils geltenden Fassung und

5.
die Abgaben für auf dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaft abgesetzte Mengen für C-Zucker und C-Isoglucose, die im Zuckerwirtschaftsjahr 2005/2006 erzeugt worden sind.

(2) Der einmalige Betrag nach Absatz 1 Nr. 1 ist bis zum 28. Februar 2008 zu zahlen.

(3) Der Überschussbetrag nach Absatz 1 Nr. 2 wird nicht erhoben, soweit die Mengen an zerstörtem oder untergegangenem Zucker dem Hauptzollamt unverzüglich angezeigt und nachgewiesen werden.

(4) Die Produktionsabgabe nach Absatz 1 Nr. 3 ist bis zum 28. Februar des laufenden Zuckerwirtschaftsjahres, der Überschussbetrag nach Absatz 1 Nr. 2 bis zum 1. Juni des folgenden Zuckerwirtschaftsjahres zu zahlen.

(5) Der Abgabebetrag nach Absatz 1 Nr. 4 ist in zwei Teilbeträgen bis zum 28. Februar des laufenden Zuckerwirtschaftsjahres sowie bis zum 31. Oktober des folgenden Zuckerwirtschaftsjahres zu zahlen. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist durch das zuständige Hauptzollamt unverzüglich über den Zahlungseingang zu unterrichten.

(6) Zahlungsaufschub für die nach Absatz 1 zu zahlenden Beträge wird nicht gewährt."

4.
In § 13 Abs. 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze 2 und 3 eingefügt:

„Für die Erfassung der Zugangs- und Abgangsmengen gilt § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Eichgesetzes. Für die Erfassung firmeninterner Warenbewegungen kann die Bundesfinanzverwaltung auf Antrag Ausnahmen zulassen."

5.
Die Anlage wird aufgehoben.