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§ 2 - Zucker-Quoten-Verordnung (ZuckQuotV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 09.11.2006 BGBl. I S. 2601; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.06.2014 BGBl. I S. 700
Geltung ab 05.11.1981; FNA: 7847-11-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 05.11.1981; FNA: 7847-11-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 2 Zuständige Stelle
(1) Zuständig für die Festsetzung und Änderung der Quoten ist das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium). *)
(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für
- 1.
- die Erfassung und Weiterleitung der Mitteilungen der Zuckerhersteller und der Rohzuckerraffinierer der in Weißzucker ausgedrückten Gesamtmengen an
- a)
- Weißzucker,
- b)
- Rohzucker,
- c)
- Invertzucker,
- d)
- Sirupen aus Saccharose oder aus Invertzucker, die eine Reinheit von mindestens 70 vom Hundert aufweisen und aus Zuckerrüben hergestellt sind und
- e)
- Sirupen aus Saccharose oder aus Invertzucker, die eine Reinheit von mindestens 75 vom Hundert aufweisen und aus Zuckerrohr hergestellt worden sind,
- 2.
- die
- a)
- Erfassung der Mitteilungen nach Artikel 137 Absatz 2 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 992/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Angaben über die Zuckererzeugung,
- b)
- Kontrolle der Mitteilung nach Artikel 137 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,
- c)
- Erfassung und Kontrolle der Angaben nach Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker (ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 39) in der jeweils geltenden Fassung,
- d)
- Mitteilungen nach Artikel 15a Unterabsatz 2 und Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 sowie
- e)
- Überprüfung der Verpflichtung nach Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006.
- 3.
- die Erfassung und Weiterleitung der Angaben über die Flächen und Erzeugungsmengen, die im laufenden Wirtschaftsjahr und voraussichtlich im darauf folgenden Wirtschaftsjahr im Fall von
- a)
- Zuckerrüben für die Erzeugung von Zucker, Bioethanol oder anderen Erzeugnissen und
- b)
- im Fall von Zichorien für die Erzeugung von Inulinsirup
(3) Die Bundesfinanzverwaltung ist zuständig für
- 1.
- die Zulassung der Unternehmen nach Artikel 137 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,
- 2.
- die Erfassung und Weiterleitung der Angaben über die Zuckererzeugung nach Artikel 137 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,
- 3.
- die Erfassung und Weiterleitung der Angaben der zugelassenen Hersteller von Isoglucose oder Inulinsirup über die in Trockenstoff ausgedrückten Mengen Isoglucose oder in Weißzuckeräquivalent ausgedrückten Mengen Inulinsirup, die sich in ihrem Besitz befinden und am Ende des vorhergehenden Wirtschaftsjahres im Gemeinschaftsgebiet gelagert waren,
- 4.
- die Erfassung und Weiterleitung der Angaben über die in Trockenstoff ausgedrückten, im Vormonat tatsächlich erzeugten Mengen der Isoglucose erzeugenden Unternehmen,
- 5.
- die Verhängung von Sanktionen nach Artikel 11 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006, auch soweit die Abweichungen durch die Bundesanstalt im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Absatz 2 festgestellt worden sind.
- *)
- Anm. d. Red.: Die fehlerhafte Änderung durch Artikel 1 Nr. 1 a V. v. 2. Juni 2014 (BGBl. I S. 700) wurde sinngemäß konsolidiert.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Zucker V. v. 2. Juni 2014 BGBl. I S. 700 m.W.v. 14. Juni 2014
Frühere Fassungen von § 2 Zucker-Quoten-Verordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 14.06.2014 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Zucker vom 02.06.2014 BGBl. I S. 700 |
aktuell vorher | 28.12.2010 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung und Aufhebung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Bereich Zucker vom 17.12.2010 BGBl. I S. 2295 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 431 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 Zucker-Quoten-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ZuckQuotV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZuckQuotV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 ZuckQuotV Mitteilungs-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten
... und Bewilligungsunterlagen und die Unterlagen für die Angaben, die sie nach den in § 2 Abs. 2 und 3 genannten Vorschriften zu melden haben, bis zum Ablauf des vierten Jahres, das der ... der mit den Anträgen nach § 4 eingereichten Unterlagen und der nach den in § 2 Abs. 3 genannten Vorschriften gemeldeten Angaben dürfen die zuständigen Dienststellen ... dürfen die zuständigen Dienststellen der Bundesfinanzverwaltung, im Fall des § 2 Abs. 2 auch die Bundesanstalt, zur Überprüfung der Angaben 1. während ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Zucker
V. v. 02.06.2014 BGBl. I S. 700
Artikel 1 3. MORZuckerÄndV Änderung der Zucker-Quoten-Verordnung
... (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 431 9. ZustAnpV Zucker-Quoten-Verordnung
... In § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 der Zucker-Quoten-Verordnung vom 22. Oktober 1981 (BGBl. I S. 1161), ...
Verordnung zur Änderung und Aufhebung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Bereich Zucker
V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2295
Artikel 1 ZuckerMORÄndV Änderung der Zucker-Quoten-Verordnung
... über die Durchführung der Quotenregelung für Zucker." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ...
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