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§ 4 - Zucker-Quoten-Verordnung (ZuckQuotV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 09.11.2006 BGBl. I S. 2601; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.06.2014 BGBl. I S. 700
Geltung ab 05.11.1981; FNA: 7847-11-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 05.11.1981; FNA: 7847-11-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 4 Zulassung der Unternehmen
(1) Der Antrag auf Zulassung als Unternehmen bedarf der Schriftform.
(2) Die gewerblichen Produktionskapazitäten sind durch die nach § 3a Abs. 1 Satz 2 der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung erforderlichen Unterlagen nachzuweisen; § 3a Abs. 2 Satz 2 der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung gilt entsprechend. Die Bundesfinanzverwaltung kann für den Antrag auf Zulassung der Unternehmen Muster im Bundesanzeiger bekannt geben; soweit Muster bekannt gegeben sind, sind diese zu verwenden.
(3) Das zugelassene Unternehmen ist verpflichtet, jede Änderung des von der Zulassung erfassten Betriebes unverzüglich der Bundesfinanzverwaltung zu melden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Zucker V. v. 2. Juni 2014 BGBl. I S. 700 m.W.v. 14. Juni 2014
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Frühere Fassungen von § 4 Zucker-Quoten-Verordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 14.06.2014 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Zucker vom 02.06.2014 BGBl. I S. 700 |
aktuell vorher | 01.04.2012 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3044 |
aktuell vorher | 28.12.2010 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung und Aufhebung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Bereich Zucker vom 17.12.2010 BGBl. I S. 2295 |
aktuell | vor 28.12.2010 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 Zucker-Quoten-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ZuckQuotV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZuckQuotV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 ZuckQuotV Mitteilungs-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten
... (2) Zum Zwecke der Überprüfung der mit den Anträgen nach § 4 eingereichten Unterlagen und der nach den in § 2 Abs. 3 genannten Vorschriften gemeldeten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Zucker
V. v. 02.06.2014 BGBl. I S. 700
Artikel 1 3. MORZuckerÄndV Änderung der Zucker-Quoten-Verordnung
... 137 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt. 2. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter „nach Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. ...
Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
Artikel 2 BAnzDiG Folgeänderungen
... „oder im elektronischen Bundesanzeiger*)" gestrichen. (100) In § 4 Absatz 2 Satz 2 der Zucker-Quoten-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November ...
Verordnung zur Änderung und Aufhebung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Bereich Zucker
V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2295
Artikel 1 ZuckerMORÄndV Änderung der Zucker-Quoten-Verordnung
... Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Absatz 2 festgestellt worden sind." 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
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