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§ 7 - Zucker-Quoten-Verordnung (ZuckQuotV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 09.11.2006 BGBl. I S. 2601; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.06.2014 BGBl. I S. 700
Geltung ab 05.11.1981; FNA: 7847-11-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 05.11.1981; FNA: 7847-11-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 7 Mitteilungs-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten
(1) Die zugelassenen Unternehmen haben die bei ihnen verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen und die Unterlagen für die Angaben, die sie nach den in § 2 Abs. 2 und 3 genannten Vorschriften zu melden haben, bis zum Ablauf des vierten Jahres, das der Zulassung oder der Meldung folgt, aufzubewahren. Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungszeit besteht, bleiben unberührt.
(2) Zum Zwecke der Überprüfung der mit den Anträgen nach § 4 eingereichten Unterlagen und der nach den in § 2 Abs. 3 genannten Vorschriften gemeldeten Angaben dürfen die zuständigen Dienststellen der Bundesfinanzverwaltung, im Fall des § 2 Abs. 2 auch die Bundesanstalt, zur Überprüfung der Angaben
- 1.
- während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke sowie Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel betreten,
- 2.
- Besichtigungen vornehmen,
- 3.
- alle in schriftlicher oder elektronischer Form vorliegenden Geschäftsunterlagen einsehen, prüfen und verlangen, dass hieraus Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien angefertigt und überlassen werden und
- 4.
- die erforderlichen Auskünfte verlangen.
(3) Zum Zwecke des Absatzes 2 sind die zugelassenen Unternehmen verpflichtet, den Bediensteten der Bundesanstalt und der Bundesfinanzverwaltung das Betreten der Geschäfts- und Untersuchungsräume zu gestatten, die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen vorzulegen, Auskunft zu erteilen sowie die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7449/a146899.htm