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Änderung § 3 Zucker-Quoten-Verordnung vom 16.11.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.11.2006 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 16.11.2006 geltenden Fassung
durch Eingangsformel neugefasst durch B. v. 09.11.2006 BGBl. I S. 2601
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Festsetzung und Änderung der Quoten


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz setzt die Quoten durch schriftlichen Bescheid fest.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium setzt die Quoten durch schriftlichen Bescheid fest.

(2) Das Bundesministerium kann die festgesetzten Quoten im Rahmen der Bestimmungen der in § 1 genannten Rechtsakte ändern, um Veränderungen in der Struktur der Zuckerindustrie und im Zuckerrübenanbau oder sonstigen vom Rat verfolgten Zielen Rechnung zu tragen.



(heute geltende Fassung) 

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