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Änderung § 3 Zucker-Quoten-Verordnung vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 Zucker-Quoten-Verordnung, alle Änderungen durch Artikel 431 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie der ZuckQuotV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 431 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Festsetzung und Änderung der Quoten


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft setzt die Quoten durch schriftlichen Bescheid fest.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz setzt die Quoten durch schriftlichen Bescheid fest.

(2) Das Bundesministerium kann die festgesetzten Quoten im Rahmen der Bestimmungen der in § 1 genannten Rechtsakte ändern, um Veränderungen in der Struktur der Zuckerindustrie und im Zuckerrübenanbau oder sonstigen vom Rat verfolgten Zielen Rechnung zu tragen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)