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Änderung § 6 Zucker-Quoten-Verordnung vom 28.12.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2010 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2295
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Zusätzliche Zuckerquote


(Text neue Fassung)

§ 6 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Antrag auf Zuteilung einer zusätzlichen Zuckerquote ist von einem zugelassenen Unternehmen bei dem Bundesministerium schriftlich einzureichen.

(2) Die Bundesfinanzverwaltung unterrichtet unverzüglich das Bundesministerium über die Zahlung des einmaligen Betrages, der auf die zusätzliche Zuckerquote nach Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 erhoben wird.



 
 

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