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Artikel 3 - Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (BKRUG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Handelsgesetzbuchs


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 HGB § 340i, § 340a

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553), wird wie folgt geändert:

1.
In § 340i Abs. 4 wird die Angabe „im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes" durch die Angabe „im Sinne des § 10a Abs. 10 des Kreditwesengesetzes" ersetzt.

2.
§ 340a Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Sofern Kreditinstitute einer prüferischen Durchsicht zu unterziehende Zwischenabschlüsse zur Ermittlung von Zwischenergebnissen im Sinne des § 10 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes aufstellen, gelten die Bestimmungen über den Jahresabschluss und § 340k über die Prüfung für diese im Übrigen entsprechend."

 
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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 BKRUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKRUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG)
G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
Artikel 5 TUG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606), wird wie folgt geändert: 1. ...