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Artikel 9 - Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (BKRUG k.a.Abk.)

Artikel 9 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 VAG § 104k, § 104l, § 104q

Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553), wird wie folgt geändert:

1.
In § 104k Nr. 2 Buchstabe b werden die Wörter „Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten" durch die Wörter „Anbieter von Nebendienstleistungen" ersetzt.

2.
In § 104l Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 3 Satz 2 des Kreditwesengesetzes" durch die Angabe „§ 8 Abs. 5 des Kreditwesengesetzes" ersetzt.

3.
In § 104q Abs. 3 Satz 5 werden die Wörter „Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten" durch die Wörter „Anbieter von Nebendienstleistungen" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 9 Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 BKRUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKRUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts
G. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3232
Artikel 3 VersVermRNeurG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606), wird wie folgt geändert: 1. ...