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§ 2 - Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV)

neugefasst B. v. 15.02.2012 BGBl. I S. 409; zuletzt geändert durch Artikel 298 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.12.2006; FNA: 8053-6-32 Sonstige Vorschriften
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§ 2 Anzeige der Verwendung von Halonen



Wer nach Maßgabe des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 für die in Anhang VI der Verordnung aufgeführten kritischen Verwendungszwecke Einrichtungen, die Halone enthalten, installiert, Halone in Verkehr bringt, verwendet oder lagert oder das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Halonen einstellt, hat dies der zuständigen Behörde jährlich zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr jeweils unter Angabe von Menge und Art der eingesetzten Halone sowie der zur Verringerung ihrer Emissionen ergriffenen Maßnahmen schriftlich anzuzeigen, soweit nicht der zuständigen Behörde diese Angaben bereits auf Grund der Berichte gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 in Durchschrift zugehen oder zugegangen sind.



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Frühere Fassungen von § 2 ChemOzonSchichtV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.05.2011Artikel 1 Verordnung zur Anpassung chemikalienrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, sowie zur Anpassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung an Änderungen der Gefahrstoffverordnung
vom 18.05.2011 BGBl. I S. 892
aktuell vorher 26.10.2007Artikel 3 Elfte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen
vom 12.10.2007 BGBl. I S. 2382
aktuellvor 26.10.2007Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 ChemOzonSchichtV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ChemOzonSchichtV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ChemOzonSchichtV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 ChemOzonSchichtV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.05.2013)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen
V. v. 12.10.2007 BGBl. I S. 2382
Artikel 3 11. ChemRVÄndV Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung
... vom 13. November 2006 (BGBl. I S. 2638) wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 3 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 2" ersetzt.  ... die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 2" ersetzt. 2. In § 2 Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter „für die Zulassung der Geräte und Anlagen der ...

REACH-Anpassungsgesetz
G. v. 20.05.2008 BGBl. I S. 922
Artikel 5 REACH-AnpG Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der ...

Verordnung zur Anpassung chemikalienrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, sowie zur Anpassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung an Änderungen der Gefahrstoffverordnung
V. v. 18.05.2011 BGBl. I S. 892
Artikel 1 ChemRAnpV Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung
... vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1574) geändert worden ist" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Anzeige der Verwendung von Halonen  ... worden ist" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Anzeige der Verwendung von Halonen Wer nach Maßgabe des Artikels 13 Absatz 1 der ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise ...