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§ 4 - Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV)
neugefasst B. v. 15.02.2012 BGBl. I S. 409; zuletzt geändert durch Artikel 298 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.12.2006; FNA: 8053-6-32 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 01.12.2006; FNA: 8053-6-32 Sonstige Vorschriften
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§ 4 Verhinderung des Austritts in die Atmosphäre; Dichtheitsprüfungen; Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
(1) 1Wer Einrichtungen oder Produkte, die geregelte Stoffe im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 als Kältemittel, Treibmittel in Schaumstoffen oder Löschmittel enthalten, betreibt, wartet, außer Betrieb nimmt oder entsorgt oder geregelte Stoffe als Ausgangsstoff oder Verarbeitungshilfsstoff verwendet oder geregelte Stoffe bei der Herstellung anderer chemischer Stoffe unbeabsichtigt erzeugt, hat ein Austreten dieser Stoffe mittels der nach Artikel 23 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 durch die Kommission festgelegten Techniken oder Praktiken in die Atmosphäre zu verhindern. 2Sofern die Kommission eine Technik oder Praktik nicht nach Artikel 23 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 festgelegt hat und die Verhinderung des Austretens geregelter Stoffe nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, ist das Austreten geregelter Stoffe auf das dem Stand der Technik entsprechende Maß zu reduzieren. 3Satz 1 gilt nicht für die bestimmungsgemäße Verwendung von Löschmitteln unter Ausschluss von Übungszwecken.
(2) 1Wer Einrichtungen oder Produkte betreibt, die drei Kilogramm oder mehr der geregelten Stoffe im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 als Kältemittel enthalten, hat dafür zu sorgen, dass die Einrichtungen oder Produkte regelmäßig fachgerecht inspiziert und gewartet werden. 2Die Häufigkeit der erforderlichen Inspektionen und Wartungen ist abhängig vom Alter, der Beschaffenheit und der Größe der betreffenden Einrichtungen und Produkte und muss in einem Betriebshandbuch unter Berücksichtigung der vom Hersteller gemachten Angaben festgeschrieben sein. 3Soweit nicht Dichtheitskontrollen und Reparaturen nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 vorgeschrieben sind, hat der Betreiber sicherzustellen, dass Einrichtungen und Produkte nach Satz 1 mindestens einmal alle zwölf Monate mittels geeigneten Geräts auf Undichtigkeiten überprüft und festgestellte Undichtigkeiten sofort repariert werden.
(3) 1Der Betreiber hat sicherzustellen, dass über die Inspektionen und Wartungen nach Absatz 2 Satz 1 sowie die Dichtheitsprüfungen und etwaigen Reparaturen nach Absatz 2 Satz 3 im Betriebshandbuch unter Angabe von Art und Menge eingesetzter oder rückgewonnener Kältemittel Aufzeichnungen geführt und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden und dass diese Aufzeichnungen sowie die Aufzeichnungen nach Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 nach ihrer Erstellung mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt werden. 2Die §§ 239 und 261 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, gelten sinngemäß.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Anpassung chemikalienrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, sowie zur Anpassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung an Änderungen der Gefahrstoffverordnung V. v. 18. Mai 2011 BGBl. I S. 892 m.W.v. 21. Mai 2011
Frühere Fassungen von § 4 ChemOzonSchichtV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 21.05.2011 | Artikel 1 Verordnung zur Anpassung chemikalienrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, sowie zur Anpassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung an Änderungen der Gefahrstoffverordnung vom 18.05.2011 BGBl. I S. 892 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 ChemOzonSchichtV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ChemOzonSchichtV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ChemOzonSchichtV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 ChemOzonSchichtV Persönliche Voraussetzungen für bestimmte Arbeiten (vom 21.05.2011)
... Absatz 2, die Inspektion und Wartung von sie enthaltenden Einrichtungen oder Produkten nach § 4 Absatz 2 Satz 1 sowie Dichtheitskontrollen und Reparaturen nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung ... und Reparaturen nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 und § 4 Absatz 2 Satz 3 dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die 1. die ... unterliegen. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 dürfen im Fall des § 4 Absatz 2 Satz 1 Inspektionen an kältetechnischen Einrichtungen, die keinen Eingriff in den ...
§ 6 ChemOzonSchichtV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.05.2013)
... in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 ein Austreten eines dort genannten Stoffes nicht verhindert, 3. ... Satz 1 ein Austreten eines dort genannten Stoffes nicht verhindert, 3. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 ein Austreten eines dort genannten Stoffes nicht reduziert, 4. entgegen ... 1 Satz 2 ein Austreten eines dort genannten Stoffes nicht reduziert, 4. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Einrichtung oder ein Produkt inspiziert und ... dass eine Einrichtung oder ein Produkt inspiziert und gewartet wird, 5. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 3 nicht sicherstellt, dass eine Einrichtung oder ein Produkt überprüft und ... c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Aufzeichnung geführt, vorgelegt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
REACH-Anpassungsgesetz
G. v. 20.05.2008 BGBl. I S. 922
Artikel 5 REACH-AnpG Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung
... in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 ein Austreten eines dort genannten Stoffes oder einer dort genannten Zubereitung ... nicht verhindert oder nicht oder nicht rechtzeitig reduziert, 3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Einrichtung oder ein Produkt inspiziert und ... eine Einrichtung oder ein Produkt inspiziert und gewartet wird, 4. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3 eine Einrichtung oder ein Produkt nicht, nicht richtig oder nicht mindestens einmal ... oder nicht mindestens einmal jährlich überprüft, 5. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 4 eine Undichtigkeit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt oder ... c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 2 Satz 5 eine Aufzeichnung nicht oder nicht richtig führt, nicht oder nicht mindestens ...
Verordnung zur Anpassung chemikalienrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, sowie zur Anpassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung an Änderungen der Gefahrstoffverordnung
V. v. 18.05.2011 BGBl. I S. 892
Artikel 1 ChemRAnpV Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung
... Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bekannt gegeben werden." 4. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Verhinderung des Austritts in die ... gegeben werden." 4. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Verhinderung des Austritts in die Atmosphäre; Dichtheitsprüfungen; Aufzeichnungs- und ... Absatz 2, die Inspektion und Wartung von sie enthaltenden Einrichtungen oder Produkten nach § 4 Absatz 2 Satz 1 sowie Dichtheitskontrollen und Reparaturen nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung ... und Reparaturen nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 und § 4 Absatz 2 Satz 3 dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die 1. die ... Weisungen unterliegen. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 dürfen im Fall des § 4 Absatz 2 Satz 1 Inspektionen an kältetechnischen Einrichtungen, die keinen Eingriff in den ... in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 ein Austreten eines dort genannten Stoffes nicht verhindert, 3. ... 1 ein Austreten eines dort genannten Stoffes nicht verhindert, 3. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 ein Austreten eines dort genannten Stoffes nicht reduziert, 4. ... Satz 2 ein Austreten eines dort genannten Stoffes nicht reduziert, 4. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Einrichtung oder ein Produkt inspiziert und ... eine Einrichtung oder ein Produkt inspiziert und gewartet wird, 5. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 3 nicht sicherstellt, dass eine Einrichtung oder ein Produkt überprüft und ... c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Aufzeichnung geführt, vorgelegt ...
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