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§ 7 - Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV)

neugefasst B. v. 15.02.2012 BGBl. I S. 409; zuletzt geändert durch Artikel 298 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.12.2006; FNA: 8053-6-32 Sonstige Vorschriften
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§ 7 Inkrafttreten


§ 7 hat 1 frühere Fassung und ändert mWv. 1. Dezember 2006 FCKWHalonVerbV

Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung*) folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig tritt die FCKW-Halon-Verbots-Verordnung vom 6. Mai 1991 (BGBl. I S. 1090), zuletzt geändert durch Artikel 398 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), außer Kraft.



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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. November 2006.





 

Frühere Fassungen von § 7 ChemOzonSchichtV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.05.2011Artikel 1 Verordnung zur Anpassung chemikalienrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, sowie zur Anpassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung an Änderungen der Gefahrstoffverordnung
vom 18.05.2011 BGBl. I S. 892

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.