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Änderung § 6 ChemOzonSchichtV vom 01.06.2012

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§ 6 ChemOzonSchichtV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung
§ 6 ChemOzonSchichtV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 24.04.2013 BGBl. I S. 944
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 ein Austreten eines dort genannten Stoffes nicht verhindert,

3. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 ein Austreten eines dort genannten Stoffes nicht reduziert,

4. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Einrichtung oder ein Produkt inspiziert und gewartet wird,

5. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 3 nicht sicherstellt, dass eine Einrichtung oder ein Produkt überprüft und eine Undichtigkeit repariert wird oder

6. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eine dort genannte Tätigkeit durchführt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Aufzeichnung geführt, vorgelegt und aufbewahrt wird.

(Text alte Fassung)

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 22 Absatz 1 oder Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1), in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 dieser Verordnung einen geregelten Stoff, der in einem dort genannten Produkt oder in einer dort genannten Einrichtung oder Vorrichtung enthalten ist, nicht zurückgewinnt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des §
69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 einen dort genannten Stoff nicht zurücknimmt und die Rücknahme durch einen Dritten nicht sicherstellt.

(5) (nicht belegt)

(6)
Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(Text neue Fassung)

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 einen dort genannten Stoff nicht zurücknimmt und die Rücknahme durch einen Dritten nicht sicherstellt.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(heute geltende Fassung)