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Synopse aller Änderungen der ChemOzonSchichtV am 01.06.2012
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juni 2012 durch Artikel 5 des KrWAbfRNOG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ChemOzonSchichtV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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ChemOzonSchichtV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung | ChemOzonSchichtV n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2012 geltenden Fassung durch Artikel 5 Abs. 41 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Rückgewinnung und Rücknahme verwendeter Stoffe | |
(1) 1 Für die Rückgewinnung von geregelten Stoffen im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 nach Artikel 22 Absatz 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 ist der Betreiber, sofern ein solcher fehlt, der Besitzer der Einrichtung oder des Produkts, das den geregelten Stoff enthält, verantwortlich. 2 Der Verantwortliche nach Satz 1 kann die Erfüllung seiner Verpflichtungen Dritten übertragen. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Elektro- und Elektronikgeräte, die nach den §§ 11 und 12 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, zu behandeln und zu verwerten sind. 4 Die Sätze 1 und 2 gelten außerdem nicht für Altfahrzeuge, die nach § 5 Abs. 2 der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, zu behandeln und zu verwerten sind. (2) 1 Hersteller und Vertreiber der in Absatz 1 genannten Stoffe sind verpflichtet, diese nach Gebrauch zurückzunehmen oder die Rücknahme durch einen von ihnen bestimmten Dritten sicherzustellen. 2 Satz 1 gilt nicht, soweit die Vorschriften der Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel vom 23. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1918), die durch Artikel 7b der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) geändert worden ist, anzuwenden sind. (3) 1 Wer 1. nach Absatz 2 Stoffe zurücknimmt oder 2. als Betreiber einer Entsorgungsanlage in Absatz 1 genannte Stoffe entsorgt, | |
(Text alte Fassung) hat über Art und Menge der zurückgenommenen oder entsorgten Stoffe sowie über deren Verbleib Aufzeichnungen zu führen. 2 Die Aufzeichnungen sind nach ihrer Erstellung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 3 Soweit der Betreiber einer Entsorgungsanlage nach § 42 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Verbindung mit Teil 3 der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, über die Entsorgung geregelter Stoffe im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 Register zu führen hat, werden die nach Satz 1 erforderlichen Aufzeichnungen durch die Register nach der Nachweisverordnung ersetzt. 4 In diesem Fall ist bei der Führung des Registers nach § 24 Absatz 2 der Nachweisverordnung in den in das Register einzustellenden Begleitdokumenten zusätzlich im Feld 'Frei für Vermerke' und bei Führung der Register nach § 24 Absatz 4 und 5 der Nachweisverordnung zusätzlich zur Angabe des Abfallschlüssels und der Abfallart jeweils der entsorgte Stoff oder die entsprechende Stoffgruppe nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zu nennen und anzugeben, ob eine Verwertung oder Beseitigung erfolgte. 5 Die Bestimmungen zur elektronischen Nachweis- und Registerführung nach den §§ 17 bis 22 der Nachweisverordnung finden entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die für die zusätzlichen Angaben nach Satz 4 erforderlichen Schnittstellen nach § 18 Absatz 1 Satz 2 der Nachweisverordnung vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bekannt gegeben werden. | (Text neue Fassung) hat über Art und Menge der zurückgenommenen oder entsorgten Stoffe sowie über deren Verbleib Aufzeichnungen zu führen. 2 Die Aufzeichnungen sind nach ihrer Erstellung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 3 Soweit der Betreiber einer Entsorgungsanlage nach § 49 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit Teil 3 der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, über die Entsorgung geregelter Stoffe im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 Register zu führen hat, werden die nach Satz 1 erforderlichen Aufzeichnungen durch die Register nach der Nachweisverordnung ersetzt. 4 In diesem Fall ist bei der Führung des Registers nach § 24 Absatz 2 der Nachweisverordnung in den in das Register einzustellenden Begleitdokumenten zusätzlich im Feld 'Frei für Vermerke' und bei Führung der Register nach § 24 Absatz 4 und 5 der Nachweisverordnung zusätzlich zur Angabe des Abfallschlüssels und der Abfallart jeweils der entsorgte Stoff oder die entsprechende Stoffgruppe nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zu nennen und anzugeben, ob eine Verwertung oder Beseitigung erfolgte. 5 Die Bestimmungen zur elektronischen Nachweis- und Registerführung nach den §§ 17 bis 22 der Nachweisverordnung finden entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die für die zusätzlichen Angaben nach Satz 4 erforderlichen Schnittstellen nach § 18 Absatz 1 Satz 2 der Nachweisverordnung vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bekannt gegeben werden. |
§ 6 Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 ein Austreten eines dort genannten Stoffes nicht verhindert, 3. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 ein Austreten eines dort genannten Stoffes nicht reduziert, 4. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Einrichtung oder ein Produkt inspiziert und gewartet wird, 5. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 3 nicht sicherstellt, dass eine Einrichtung oder ein Produkt überprüft und eine Undichtigkeit repariert wird oder 6. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eine dort genannte Tätigkeit durchführt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Aufzeichnung geführt, vorgelegt und aufbewahrt wird. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 22 Absatz 1 oder Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1), in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 dieser Verordnung einen geregelten Stoff, der in einem dort genannten Produkt oder in einer dort genannten Einrichtung oder Vorrichtung enthalten ist, nicht zurückgewinnt. | |
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 einen dort genannten Stoff nicht zurücknimmt oder die Rücknahme durch einen Dritten nicht sicherstellt oder 2. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 oder 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. | (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 einen dort genannten Stoff nicht zurücknimmt und die Rücknahme durch einen Dritten nicht sicherstellt. (5) (nicht belegt) (6) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. |
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