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Artikel 1 - Dritte Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 und 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes (3. TextilKennzGAnlÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 23. November 2006 TextilKennzG Anlage 2, Anlage 1

Das Textilkennzeichnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 1986 (BGBl. I S. 1285), zuletzt geändert durch Artikel 180 *) der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1.
Der Anlage 1 wird folgende Nummer 45 angefügt:

„45.
„Elastomultiester"

für Fasern, die durch die Interaktion von zwei oder mehr chemisch verschiedenen linearen Makromolekülen in zwei oder mehr verschiedenen Phasen entstehen (von denen keine 85 % Gewichtsprozent übersteigt), die als wichtigste funktionale Einheit Estergruppen enthält (zu mindestens 85 %) und die nach geeigneter Behandlung nach einer Dehnung um die anderthalbfache ursprüngliche Länge sofort wieder nahezu in ihre Ausgangslage zurückkehrt, wenn sie entlastet wird."

2.
Der Anlage 2 wird folgende Nummer 45 angefügt:

„45 Elastomultiester 1,50".


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*)
Anm. d. Red.: richtig wäre Artikel 179 V. v. 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)

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