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Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Diätverordnung (13. DiätVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
- -
- des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
- -
- des § 12 Abs. 2 Satz 2, des § 13 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945),
- -
- des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a, des § 14 Abs. 3, des § 34 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4, des § 35 Nr. 1, 2 Buchstabe a und Nr. 3, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,
- -
- des § 56 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f Doppelbuchstabe aa des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
- *)
- Diese Verordnung dient auch der Umsetzung folgender Richtlinien:
- 1.
- Richtlinie 2006/34/EG der Kommission vom 21. März 2006 zur Änderung der Richtlinie 2001/15/EG (ABl. EU Nr. L 83 S. 14),
- 2.
- Artikel 7 Abs. 7 Buchstabe b, Artikel 8 und 9 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 91/321/EWG der Kommission vom 14. Mai 1991 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung (ABl. EG Nr. L 175 S. 35).
Artikel 1
Artikel 1 ändert mWv. 1. Dezember 2006 DiätV § 1, § 3, § 4, § 4a, § 7a, § 11a, § 14, § 14e (neu), § 14f (neu), § 15, § 17, § 19, § 22b, § 25, § 26, § 29, Anlage 2, Anlage 15
Die Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 6 wird wie folgt gefasst:„(6) Im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1.
- Säuglinge:
Kinder unter zwölf Monaten; - 2.
- Kleinkinder:
Kinder zwischen ein und drei Jahren; - 3.
- Säuglingsanfangsnahrung:
Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von Säuglingen während der ersten vier bis sechs Lebensmonate bestimmt sind und für sich allein den Ernährungserfordernissen dieser Personengruppe entsprechen; - 4.
- Folgenahrung:
Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von Säuglingen über vier Monate bestimmt sind und den größten flüssigen Anteil einer nach und nach abwechslungsreicheren Kost dieser Personengruppe ausmachen."
- b)
- Es wird folgender Absatz 7 angefügt:„(7) Zusatzstoffe im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches."
- 2.
- In § 3 Abs. 1 wird die Angabe „Abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes gelten die Verbote des § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 7 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „Abweichend von § 12 Abs. 2 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gelten die Verbote des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 7 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- 3.
- Dem § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich." - 4.
- § 4a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 wird das Wort „Wirtschaftsgemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 werden die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt.
- 5.
- In § 7a Satz 1 wird die Angabe „§ 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 2 Abs. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- 6.
- In § 11a Abs. 3 wird das Wort „Gemeinschaft" jeweils durch die Wörter „Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" ersetzt.
- 7.
- In § 14 Abs. 2 Nr. 4 werden
- a)
- Buchstabe b aufgehoben und
- b)
- der bisherige Buchstabe c neuer Buchstabe b.
- 8.
- Nach § 14d werden folgende §§ 14e und 14f eingefügt:
„§ 14e Einschränkungen der Werbung(1) Es ist verboten, Werbung für Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung zu betreiben, die- 1.
- nicht die notwendigen Informationen über die bestimmungsgemäße Verwendung dieser Erzeugnisse vermittelt;
- 2.
- darauf gerichtet ist, vom Stillen abzuhalten;
- 3.
- die Begriffe „humanisiert", „maternisiert" oder gleichsinnige Begriffe verwendet;
- 4.
- den Begriff „adaptiert" verwendet, wenn das Erzeugnis die in Anlage 15 für diesen Begriff festgelegten Anforderungen nicht erfüllt.
(2) Darüber hinaus ist es verboten, Werbung für Säuglingsanfangsnahrung zu betreiben, die- 1.
- andere die Zusammensetzung betreffende Werbeaussagen als die in Anlage 15 aufgeführten Aussagen verwendet; ausgenommen sind zutreffende und wissenschaftlich hinreichend gesicherte Sachinformationen;
- 2.
- die in Anlage 15 genannten Werbeaussagen verwendet, wenn das Erzeugnis die dort festgelegten Anforderungen nicht erfüllt;
- 3.
- in anderen als wissenschaftlichen oder der Säuglingspflege gewidmeten Veröffentlichungen erscheint;
- 4.
- andere als sachbezogene und wissenschaftliche Informationen enthält; diese dürfen nicht den Eindruck erwecken oder darauf hindeuten, dass Flaschennahrung der Muttermilch gleichwertig oder überlegen ist;
- 5.
- Kinderbilder oder andere Bilder, ausgenommen Zeichnungen zur leichteren Identifizierung des Erzeugnisses oder zur Illustration der Zubereitung, enthält oder durch einen bestimmten Wortlaut den Gebrauch des Erzeugnisses idealisiert;
- 6.
- nicht einen deutlich sichtbaren und als „wichtig" bezeichneten Hinweis auf die Überlegenheit des Stillens enthält mit der Empfehlung, das Erzeugnis nur auf den Rat unabhängiger Fachleute auf dem Gebiet der Medizin, der Ernährung, des Arzneimittelwesens oder der Säuglings- und Kinderpflege zu verwenden;
- 7.
- die Verbraucher durch Verteilung von Proben, Abgabe kostenloser oder verbilligter Erzeugnisse oder durch andere zusätzliche Kaufanreize, sei es direkt oder indirekt über in der Gesundheitsvorsorge tätige Institutionen oder Personen, zum Kauf anregt.
(1) Geschriebenes oder audiovisuelles Material über die Ernährung von Säuglingen, das sich an schwangere Frauen und Mütter von Säuglingen und Kleinkindern zu Informations- und Ausbildungszwecken richtet und mittelbar der Werbung für Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung dient, darf nur verteilt werden, wenn es klare Auskünfte gibt über:- 1.
- den Nutzen und die Vorzüge des Stillens;
- 2.
- die Ernährung der Mutter sowie die Vorbereitung auf das Stillen und Möglichkeiten zur Fortsetzung des Stillens;
- 3.
- die mögliche negative Auswirkung der zusätzlichen Flaschennahrung auf das Stillen;
- 4.
- die Schwierigkeit, den Entschluss, nicht zu stillen, rückgängig zu machen;
- 5.
- erforderlichenfalls die sachgemäße Verwendung der industriell hergestellten oder zu Hause zubereiteten Säuglingsanfangsnahrung.
(2) Wenn das Material im Sinne des Absatzes 1 Informationen über die Verwendung von Säuglingsanfangsnahrung enthält, darf es darüber hinaus nur verteilt werden, wenn es Auskunft über die sozialen und finanziellen Auswirkungen dieser Verwendung sowie über die Gefährdung der Gesundheit durch die Verwendung von nicht als Säuglingsanfangsnahrung geeigneter Lebensmittel, durch unangemessene Ernährungsmethoden und durch unsachgemäße Verwendung von Säuglingsanfangsnahrung gibt.(3) Es ist verboten, Material im Sinne des Absatzes 1 zu verteilen, in oder auf dem Bilder verwendet werden, mit denen die Verwendung von Säuglingsanfangsnahrung idealisiert wird.(4) Herstellern und Händlern von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung ist es verboten, kostenlos Gegenstände zu Informations- und Ausbildungszwecken, welche mittelbar der Werbung für Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung dienen, zu verteilen. Dies gilt nicht, wenn diese Gegenstände auf Wunsch über in der Gesundheitsvorsorge tätige Institutionen abgegeben werden. In diesem Fall dürfen diese Gegenstände nicht mit Handelsmarken für Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung versehen sein. Die weiteren Anforderungen an die Verteilung richten sich nach Landesrecht." - 9.
- § 15 wird aufgehoben.
- 10.
- Dem § 17 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich." - 11.
- In § 19 Abs. 1 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst:„(1) Diätetische Lebensmittel dürfen gewerbsmäßig nur in Verkehr gebracht werden, wenn bei der Kennzeichnung angegeben sind:".
- 12.
- In § 22b Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 3 und 4 wird jeweils das Wort „Endverbraucher" durch das Wort „Verbraucher" ersetzt.
- 13.
- § 25 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „angebracht werden; die Angabe nach § 22 Abs. 1 Satz 1 darf an einer anderen Stelle der Fertigpackung erfolgen, wenn hierauf besonders hingewiesen wird; im Übrigen gilt § 3 Abs. 3 Satz 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend," gestrichen.
- bb)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- b)
- Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich."
- 14.
- § 26 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- d)
- In Absatz 4 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- e)
- In Absatz 5 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- f)
- In Absatz 6 wird die Angabe „§ 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- g)
- Absatz 7 wird wie folgt gefasst:„(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 14e Werbung betreibt,
- 2.
- entgegen § 14f Abs. 1 bis 3 oder Abs. 4 Satz 1 einen Gegenstand oder Material verteilt,
- 3.
- entgegen
- a)
- § 19 Abs. 1,
- b)
- § 21 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4,
- c)
- § 21a Abs. 3 Nr. 1 oder 2, Abs. 4, 5 Nr. 1 oder Abs. 6 Nr. 1,
- d)
- § 22a Abs. 2 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a oder Abs. 4 oder
- e)
- § 22b Abs. 1 Nr. 1 oder 3 oder Abs. 2
- 4.
- entgegen § 22b Abs. 3 oder 4 Beikost gewerbsmäßig in den Verkehr bringt."
- h)
- Folgender Absatz 8 wird angefügt:„(8) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 oder § 14a Abs. 3 ein dort genanntes Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt."
- 15.
- § 29 wird aufgehoben.
- 16.
- Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Kategorie 1 „Vitamine" werden in Spalte 1
- aa)
- das Wort „Folsäure" durch das Wort „Folate" ersetzt und
- bb)
- nach der Angabe „Folate" die Angabe „- Calcium-L-methylfolat" eingefügt.
- b)
- Die Kategorie 2 „Mineralstoffe" wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Spalte 1 werden
- aaa)
- nach der Angabe „- Magnesiumacetat" die Angabe „- Magnesium-L-aspartat" und
- bbb)
- nach der Angabe „- Eisengluconat" die Angabe „- Eisenbisglycinat" eingefügt.
- bb)
- In Spalte 2 wird neben der Angabe „- Magnesium-L-aspartat" die Angabe „nur für bilanzierte Diäten" eingefügt.
- 17.
- Anlage 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Klammer zum Bezug der Anlage werden nach der Angabe „Nr. 2" die Angaben „, § 14e Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 1 und 2" eingefügt.
- b)
- Es werden in Spalte 2 zur Nummer 1 nach der Angabe „(2,5 g/100 kcal)" und zur Nummer 2 nach der Angabe „(39 mg/100 kcal)" jeweils die Wörter „bezogen auf das verzehrfertige Erzeugnis" eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. November 2006.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7456/index.htm