Auf Grund des §
142 Abs. 2 Satz 1, 3, 4, 6 und 7 des
Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des
Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und mit §
1 der
TKG-Übertragungsverordnung vom 22. November 2004 (BGBl. I S. 2899), der durch Artikel
3 Abs. 51 des Gesetzes vom
7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, jeweils auch in Verbindung mit §
1 Abs. 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Die
Frequenzgebührenverordnung vom
21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1226), zuletzt geändert durch Artikel
3 Abs. 15 des Gesetzes vom
7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Abs. 2 wird aufgehoben.
- 2.
- Die Anlage zu § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Gebührentatbestand der Nummer A.4 wird wie folgt gefasst:
„Änderung der Zuteilungsurkunde auf Grund von Änderungen des Zuteilungsinhabers nach § 55 Abs. 7 des Telekommunikationsgesetzes".
- b)
- Nach der Nummer A.4 wird folgende Nummer A.5 eingefügt:
Lfd. Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
„A.5 | Änderung einer bestehenden Zuteilungsurkunde, sofern keine Änderung im Sinne von A.2, A.4 oder Neuzuteilung | 60 bis 100". |
-
- c)
- Im Gebührentatbestand der Nummer B.0.3 wird die Angabe „(maximal 14 Tage)" gestrichen.
- d)
- Nummer B.1.1 wird wie folgt gefasst:
Lfd. Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
„B.1.1 | Zuteilung einer Frequenz in einem GSM-Netz (Referenzbandbreite bis 200 kHz) | 100.000 bis 2.000.000". |
-
- e)
- Nach Nummer B.1.1 wird folgende Nummer B.1.1.1 eingefügt:
Lfd. Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
„B.1.1.1 | Festsetzung der funktechnischen Parameter pro Sektor und Kanal an einem Standort bei Frequenznutzungen in D- und E-Netzen im Rahmen der Frequenzzuteilung | 14". |
-
- f)
- Nummer B.4.15 wird aufgehoben.
- g)
- Im Gebührentatbestand der Nummer B.9.13 wird die Angabe „(maximal 14 Tage innerhalb eines Jahres; nicht zusammenhängend)" gestrichen.
- h)
- Nach der Nummer C.4 wird folgende Nummer D angefügt:
Lfd. Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
„D | Entscheidungen nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 des Telekommunikationsgesetzes, soweit in dieser Anlage kein ausdrücklicher Gebührentatbestand genannt wird; innerhalb des Gebührenrahmens richtet sich die Gebührenfestsetzung nach den Vorgaben in § 142 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Telekommunikationsgesetzes. | 60 bis 5.000.000". |
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. November 2006.