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Zweite Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor Geflügelpest (2. GeflPVnÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 und 20 und Abs. 2 Nr. 1 und 2, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1 und 2 Nr. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1 bis 4, den §§ 26 und 27 Abs. 1 und 3 und den §§ 28 bis 30 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 Nr. 1, jeweils in Verbindung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1 Änderung der Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung
Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung vom 10. August 2006 (eBAnz AT41 2006 V1) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- Verdacht auf Geflügelpest, wenn das Ergebnis der virologischen und klinischen Untersuchung unter Berücksichtigung der epidemiologischen Erkenntnisse den Ausbruch der Geflügelpest nach Nummer 1 befürchten lässt."
- 2.
- In § 7 Abs. 1 werden
- a)
- in Nummer 1 die Wörter „vorbehaltlich der Nummer 5" gestrichen und
- b)
- Nummer 5 aufgehoben.
- 3.
- § 28 wird wie folgt gefasst:
„§ 28 Aufhebung bisheriger Vorschriften
Die Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung vom 15. März 2006 (eBAnz AT11 2006 V1), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juli 2006 (BGBl. I S. 1451), wird aufgehoben." - 4.
- § 29 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2007 außer Kraft."
Artikel 2 Änderung der Wildgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Wildgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung vom 8. September 2006 (eBAnz AT48 2006 V1) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 4 Abs. 4 ist die Angabe „Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a" durch die Angabe „Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a" zu ersetzen.
- 2.
- § 14 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
„§ 14 Aufhebung bisheriger Vorschriften
Die Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 2006 (eBAnz AT22 2006 V1, AT23 2006 V1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juli 2006 (BGBl. I S. 1451), wird aufgehoben.
§ 15 Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2007 außer Kraft."
Artikel 3 Änderung der Verordnung über Schutzmaßnahmen beim Auftreten der Geflügelpest bei einem wildlebenden Vogel und zur Änderung der Geflügel-Aufstallungsverordnung
In Artikel 3 der Verordnung über Schutzmaßnahmen beim Auftreten der Geflügelpest bei einem wildlebenden Vogel und zur Änderung der Geflügel-Aufstallungsverordnung vom 8. September 2006 (eBAnz AT48 2006 V1) werden die Absätze 2 und 3 aufgehoben.
Artikel 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. November 2006.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7461/index.htm