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Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB12uaÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. Dezember 2006 SGB XII § 13, § 22, § 23, § 28, § 29, § 30, § 35, § 41, § 42, § 77, § 80, § 82, § 88, § 92a (neu), § 93, § 94, § 98, § 102, § 105, § 114, § 121, § 122, § 123, § 124, § 125, § 129, § 133b (neu), mWv. 1. Januar 2007 § 35, mWv. 1. April 2007 § 100

(860-12)

Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe -(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 266 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach § 92 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 92a Einkommenseinsatz bei Leistungen für Einrichtungen".

b)
Der Angabe zu § 124 werden die Wörter „und Berichtszeitpunkte" angefügt.

c)
Nach § 133a wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 133b Weihnachtsbeihilfe in Einrichtungen für das Jahr 2006".

2.
§ 13 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.

3.
§ 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Hilfe zum Lebensunterhalt" durch die Wörter „Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel" ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„In besonderen Härtefällen können Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel als Beihilfe oder Darlehen gewährt werden."

4.
In § 23 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „erlangen," die Wörter „oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, sowie ihre Familienangehörigen" eingefügt.

5.
§ 28 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Landesregierungen setzen durch Rechtsverordnung die Höhe der monatlichen Regelsätze im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 40 fest. Sie können die Ermächtigung auf die zuständigen Landesministerien übertragen. Die Träger der Sozialhilfe können ermächtigt werden, auf der Grundlage von festgelegten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze zu bestimmen. Die Festsetzung erfolgt erstmals zum 1. Januar 2007 und dann zum 1. Juli eines jeden Jahres, in dem eine Neubemessung der Regelsätze nach Absatz 3 Satz 5 erfolgt oder in dem sich der Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert."

6.
In § 29 Abs. 1 Satz 7 wird der den Satz abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter „Mietkautionen sollen als Darlehen erbracht werden." angefügt.

7.
In § 30 Abs. 1 wird die Angabe „einen Ausweis nach § 69 Abs. 5 des Neunten Buches mit dem Merkzeichen G besitzen," durch die Angabe „durch einen Bescheid der nach § 69 Abs. 4 des Neunten Buches zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach § 69 Abs. 5 des Neunten Buches die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen," ersetzt.

8.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern „Lebensunterhalt in" das Wort „stationären" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Zahl „26" durch die Zahl „27" ersetzt.

9.
Dem § 41 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„§ 91 ist anzuwenden."

10.
§ 42 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 29, bei Leistungen in einer stationären Einrichtung sind als Kosten für Unterkunft und Heizung Beträge in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im Bereich des nach § 98 zuständigen Trägers der Sozialhilfe zu Grunde zu legen,".

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Kann im Einzelfall ein von den Regelsätzen umfasster und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden, sollen auf Antrag hierfür notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden; § 37 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend."

11.
In § 77 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:

„Vertragspartei der Vereinbarungen sind der Träger der Einrichtung und der für den Sitz der Einrichtung zuständige Träger der Sozialhilfe; die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend."

12.
In § 80 Abs. 1 werden die Wörter „bei der zuständigen Landesbehörde" gestrichen.

13.
§ 82 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „Leistungen nach diesem Buch," die Angabe „des befristeten Zuschlags nach § 24 des Zweiten Buches," eingefügt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „abzusetzen" der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt und folgende Angabe angefügt:

„höchstens jedoch 50 vom Hundert des Eckregelsatzes."

c)
Absatz 4 wird aufgehoben.

14.
§ 88 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird nach den Wörtern „erforderlich sind" das Komma durch einen Punkt ersetzt.

b)
Nummer 3 wird gestrichen.

c)
Folgender Satz wird angefügt:

„Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel verlangt werden, wenn eine Person für voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf."

15.
Nach § 92 wird folgender § 92a eingefügt:

„§ 92a Einkommenseinsatz bei Leistungen für Einrichtungen

(1) Erhält eine Person in einer teilstationären oder stationären Einrichtung Leistungen, kann die Aufbringung der Mittel für die Leistungen in der Einrichtung nach dem Dritten und Vierten Kapitel von ihr und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner aus dem gemeinsamen Einkommen verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden.

(2) Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel verlangt werden, wenn eine Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf.

(3) Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, ist auch der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie der im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder Rechnung zu tragen.

(4) § 92 Abs. 2 bleibt unberührt."

16.
In § 93 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „diejenige Hilfe zum Lebensunterhalt" durch die Wörter „diejenigen Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels" ersetzt.

17.
In § 94 Abs. 1 Satz 6 und § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 werden jeweils nach dem Wort „Dritten" die Wörter „und Vierten" eingefügt.

18.
§ 98 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre."

19.
§ 100 wird aufgehoben.

20.
§ 102 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 103 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."

21.
In § 105 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „der Hilfe zum Lebensunterhalt" durch die Wörter „Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel" ersetzt.

22.
§ 114 wird wie folgt gefasst:

„§ 114 Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe nach sonstigen Vorschriften

Bestimmt sich das Recht des Trägers der Sozialhilfe, Ersatz seiner Aufwendungen von einem anderen zu verlangen, gegen den die Leistungsberechtigten einen Anspruch haben, nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, die dem § 93 vorgehen, gelten als Aufwendungen

1.
die Kosten der Leistung für diejenige Person, die den Anspruch gegen den anderen hat, und

2.
die Kosten für Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel, die gleichzeitig mit der Leistung nach Nummer 1 für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die minderjährigen unverheirateten Kinder geleistet wurden."

23.
§ 121 wird wie folgt gefasst:

„§ 121 Bundesstatistik

Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Buches und zu seiner Fortentwicklung werden Erhebungen über

1.
die Leistungsberechtigten, denen

a)
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel (§§ 27 bis 40),

b)
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel (§§ 41 bis 46),

c)
Hilfen zur Gesundheit nach dem Fünften Kapitel (§§ 47 bis 52),

d)
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Sechsten Kapitel (§§ 53 bis 60),

e)
Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel (§§ 61 bis 66),

f)
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem Achten Kapitel (§§ 67 bis 69) und

g)
Hilfe in anderen Lebenslagen nach dem Neunten Kapitel (§§ 70 bis 74)

geleistet wird,

2.
die Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe

als Bundesstatistik durchgeführt."

24.
§ 122 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

„(1) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung nach § 121 Nr. 1 Buchstabe a sind:

1.
für Leistungsberechtigte, denen Leistungen nach dem Dritten Kapitel für mindestens einen Monat erbracht werden:

a)
Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Staatsangehörigkeit, Migrationshintergrund, bei Ausländern auch aufenthaltsrechtlicher Status, Stellung zum Haushaltsvorstand, Art der geleisteten Mehrbedarfszuschläge,

b)
für 15- bis unter 65-jährige Leistungsberechtigte zusätzlich zu den unter Buchstabe a genannten Merkmalen: Beschäftigung, Einschränkung der Leistung,

c)
für Leistungsberechtigte in Personengemeinschaften, für die eine gemeinsame Bedarfsberechnung erfolgt, und für einzelne Leistungsberechtigte: Wohngemeinde und Gemeindeteil, Art des Trägers, Leistungen in und außerhalb von Einrichtungen, Beginn der Leistung nach Monat und Jahr, Beginn der ununterbrochenen Leistungserbringung für mindestens ein Mitglied der Personengemeinschaft nach Monat und Jahr, die in den §§ 28 bis 35, 37, 38 und § 133a genannten Bedarfe je Monat, Nettobedarf je Monat, Art und jeweilige Höhe der angerechneten oder in Anspruch genommenen Einkommen und übergegangenen Ansprüche, Zahl aller Haushaltsmitglieder, Zahl aller Leistungsberechtigten im Haushalt,

d)
bei Änderung der Zusammensetzung der Personengemeinschaft und bei Beendigung der Leistungserbringung zusätzlich zu den unter den Buchstaben a bis c genannten Merkmalen: Monat und Jahr der Änderung der Zusammensetzung oder der Beendigung der Leistung, bei Ende der Leistung auch Grund der Einstellung der Leistungen und

2.
für Leistungsberechtigte, die nicht zu dem Personenkreis der Nummer 1 zählen: Geschlecht, Altersgruppe, Staatsangehörigkeit, Vorhandensein eigenen Wohnraums, Art des Trägers.

(2) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung nach § 121 Nr. 1 Buchstabe b sind: Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Wohngemeinde und Gemeindeteil, Art des Trägers, Staatsangehörigkeit sowie bei Ausländern auch aufenthaltsrechtlicher Status, Leistungen in und außerhalb von Einrichtungen, Ursache und Beginn der Leistungsgewährung nach Monat und Jahr, die in § 42 Satz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Bedarfe je Monat, Nettobedarf je Monat, Art und jeweilige Höhe der angerechneten oder in Anspruch genommenen Einkommen.

(3) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 121 Nr. 1 Buchstabe c bis g sind für jeden Leistungsberechtigten:

1.
Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Wohngemeinde und Gemeindeteil, Staatsangehörigkeit, bei Ausländern auch aufenthaltsrechtlicher Status, Art des Trägers, erbrachte Leistung im Laufe und am Ende des Berichtsjahres sowie in und außerhalb von Einrichtungen nach Art der Leistung nach § 8, am Jahresende erbrachte Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel jeweils getrennt nach in und außerhalb von Einrichtungen,

2.
bei Leistungsberechtigten nach dem Sechsten und Siebten Kapitel auch die einzelne Art der Leistungen und die Ausgaben je Fall, Beginn und Ende der Leistungserbringung nach Monat und Jahr sowie Art der Unterbringung, Leistung durch ein Persönliches Budget,

3.
bei Leistungsberechtigten nach dem Sechsten Kapitel zusätzlich die Beschäftigten, denen der Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt gelingt,

4.
bei Leistungsberechtigten nach dem Siebten Kapitel zusätzlich Erbringung von Pflegeleistungen von Sozialversicherungsträgern."

b)
In Absatz 4 wird die Angabe „§ 45 Satz 2" durch die Angabe „§ 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2" ersetzt.

25.
In § 123 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Leistungsempfänger" durch das Wort „Leistungsberechtigten" ersetzt.

26.
§ 124 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „Berichtszeitraum" die Wörter „und Berichtszeitpunkte" angefügt.

b)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Buchstabe a bis d" durch die Angabe „Buchstabe a bis c" ersetzt.

c)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Buchstabe d" durch die Angabe „Buchstabe c" ersetzt.

d)
In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „Buchstabe e" durch die Angabe „Buchstabe d" ersetzt.

27.
In § 125 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d und § 122 Abs. 3" durch die Angabe „§ 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, § 122 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1" ersetzt.

28.
§ 129 wird wie folgt gefasst:

„§ 129 Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann für Zusatzerhebungen nach § 128 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere regeln über

 
a)
den Kreis der Auskunftspflichtigen nach § 125 Abs. 2,

b)
die Gruppen von Leistungsberechtigten, denen Hilfen nach dem Dritten bis Neunten Kapitel geleistet werden,

c)
die Leistungsberechtigten, denen bestimmte einzelne Leistungen der Hilfen nach dem Dritten bis Neunten Kapitel geleistet werden,

d)
den Zeitpunkt der Erhebungen,

e)
die erforderlichen Erhebungs- und Hilfsmerkmale im Sinne der §§ 122 und 123 und

f)
die Art der Erhebung (Vollerhebung oder Zufallsstichprobe)."

29.
Nach § 133a wird folgender § 133b eingefügt:

„§ 133b Weihnachtsbeihilfe in Einrichtungen für das Jahr 2006

Personen, die am 1. Dezember 2006 einen Anspruch auf Leistungen nach § 35 Abs. 2 haben, erhalten eine einmalige Weihnachtsbeihilfe in Einrichtungen für das Jahr 2006 in Höhe von mindestens 36 Euro."


Artikel 2 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. Dezember 2006 SGB VI

(860-6)

In der Inhaltsübersicht des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 259 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird die Angabe zu § 109a wie folgt gefasst:

 
„§ 109a Hilfe in Angelegenheiten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung".


Artikel 3 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe b tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Artikel 1 Nr. 19 tritt am 1. April 2007 in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 6. Dezember 2006.